Rn 3

Die Wirksamkeit der Einwilligung verlangt nach der Einwilligungsfähigkeit des Patienten (zu den Auswirkungen von Willensmängeln Klose/Straub MedR 19, 714). Nicht nur bei Minderjährigen bleibt insoweit die natürliche Einsichtsfähigkeit entscheidend (Katzenmeier NJW 13, 817, 820), so dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Patient nach seinem Einsichtsvermögen und seiner Urteilskraft in der Lage ist, die Aufklärung zu verstehen und auf dieser Grundlage eine eigenverantwortliche Entscheidung über die Durchführung der Behandlung treffen zu können (s.a. BVerfGE 128, 282, 301, 310 [BVerfG 23.03.2011 - 2 BvR 882/09]; zur Einwilligungsfähigkeit Minderjähriger bei Schwangerschaftsabbruch Hamm NJW 20, 1373 [OLG Hamm 29.11.2019 - 12 UF 236/19]; Hinzpeter-Schmidt JA 22, 705). Bei Einwilligungsunfähigen hat der Behandelnde die Einwilligung des hierzu Berechtigten, etwa der Eltern eines Kindes oder des Betreuers iSd §§ 1814 f, 1823 einzuholen. Ein anderes ergibt sich bei einwilligungsunfähigen Erwachsenen, wenn eine Patientenverfügung nach § 1827 I 1 eine konkrete und wirksame Einwilligungserklärung bzgl der medizinischen Maßnahme enthält; in diesem Falle genießen die Vorgaben in der Patientenverfügung Vorrang (Erman/Rehborn/Gescher § 630d Rz 15), auch das Ehegattenvertretungsrecht nach § 1358 greift nicht ein (vgl § 1358 VI; Spickhoff FamRZ 22, 1897, 1898) Soweit die Patientenverfügung bereits die Einwilligung in die ärztliche Maßnahme enthält, setzt dies allerdings die wirksame Aufklärung des Erklärenden voraus; ohne Aufklärung (oder Aufklärungsverzicht) bildet die Patientenverfügung keine unmittelbare Grundlage für gerechtfertigtes ärztliches Handeln; möglich ist aber eine Berücksichtigung als Behandlungswunsch nach § 1827 II.

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