Rn 1

In § 634 tritt die Neustrukturierung des Mängelhaftungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sichtbar zu Tage. Die Vorschrift setzt die Mangelhaftigkeit des Werkes iSd § 633 II voraus und nennt in Form einer zentralen Verweisungsnorm die einzelnen Mängelrechte des Bestellers, ohne sie näher zu definieren. Nach der Rspr des BGH setzen alle Rechte nach § 634 grds die Abnahme (§ 640) voraus; vorher bestehen der allgemeine Erfüllungsanspruch d § 631 I und ggf Rechte aus dem allg Schuldrecht (grundlegend BGH NJW 17, 1604 = BauR 17, 875; NJW 17, 1607 = BauR 17, 1024; BauR 17, 879; vgl näher § 633 Rn 4 ff). Die Vorschrift verweist für die primär geschuldete Nacherfüllung auf § 635, für die werkvertragsspezifische Selbstvornahme nebst Aufwendungsersatz- und Vorschussansprüchen auf § 637 und für die Minderung auf § 638§ 634 Nr 1–3. Für den Rücktritt, der an die Stelle der entfallenen Wandlung getreten ist (§ 634 I 3 aF), enthält die insoweit in Bezug genommene werkvertragliche Vorschrift in § 636 lediglich eine Sonderreglung für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung; demgegenüber ergeben sich die abseits des Erfordernisses der Mangelhaftigkeit der Werkleistung (§ 633 II) bestehenden tatbestandlichen Voraussetzungen für den Rücktritt aus den in § 634 Nr 3 genannten Bestimmungen des allg Leistungsstörungsrechts in §§ 323, 326 V, die wiederum hinsichtlich der Rechtsfolgen durch die Vorschriften in §§ 346 ff ergänzt werden. Gleiches gilt im Ausgangspunkt für den mangelbedingten Schadensersatz, für den § 634 Nr 4 ebenfalls auf die Vorschriften des allg Leistungsstörungsrechts in §§ 280, 282, 283 und 311a verweist. Aus alledem erhellt sich, dass die im Werkvertragsrecht aufgefundenen Mängelhaftungsregeln im Ergebnis nur noch dem Zweck dienen, das allg Leistungsstörungsrecht vertragstypenbezogen zu vervollständigen. Soweit ihnen allerdings ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt, gehen sie dem allg Leistungsstörungsrecht als speziellere Regelungen vor (iE zum Verhältnis zwischen den Mängelhaftungsrechten und den Vorschriften des allg Leistungsstörungsrecht: § 633 Rn 4 ff). Hinsichtlich der Ansprüche des Bestellers auf Nacherfüllung (§ 635), Selbstvornahme (§ 637) und Minderung (§ 638) wird auf die Kommentierung der genannten Vorschriften verwiesen. Für Rücktritt, Schadensersatz und Aufwendungsersatz finden sich im Werkvertragsrecht mit Ausnahme der Annexbestimmung in § 636 keine Regelungen. Diese, den Vorschriften des allg Leistungsstörungsrechts zugewiesenen Rechte werden deshalb im Folgenden näher erörtert (s Rn 9 ff).

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