Rn 1

Im Zuge der vollständigen Renovierung des Verjährungsrechts mit Einführung der Schuldrechtmodernisierung ist auch die werkvertragliche Verjährung der Mängelansprüche in § 634a neu geregelt worden. Die hierdurch bedingten Abweichungen von § 638 aF sind erheblich. Anstelle der Fristenstaffelung des § 638 aF (6 Monate/1 Jahr – Grundstücke, 5 Jahre – Bauwerke) betragen die Verjährungsfristen für Mängelansprüche bei sachbezogenen Werkleistungen nunmehr 2 Jahre (§ 634a I Nr 1), bei bauwerksbezogenen Arbeiten 5 Jahre (§ 634a I Nr 2), iÜ (§ 634a I Nr 3) und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a III) nach der Regelverjährung (§§ 195, 199) 3 Jahre bis zur Höchstfrist von 30 (Schadensersatz – § 199 II, III) bzw 10 Jahren (sonstige Ansprüche – § 199 IV). Die besondere Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei grundstücksbezogenen Werkleistungen ist also entfallen. Dafür hat der Gesetzgeber entsprechend den bereits vor der Schuldrechtsnovellierung bestehenden Usancen Planungs- und Überwachungsleistungen (der Architekten und Ingenieure) verjährungsrechtlich nunmehr ausdrücklich den Ausführungsgewerken gleichgestellt (s § 634a I Nr 1, 2). Der früher insbes für Verjährungsfragen bedeutsamen Unterscheidung zwischen Mangel- und Mangelfolgeschäden bedarf es nach neuem Recht nicht mehr, weil nun auch entfernte Mangelfolgeschäden vom werkvertraglichen Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr 4, 280 I umfasst sind (s § 634 Rn 14, 16, 19) und deshalb unzweifelhaft der werkvertraglichen Verjährung nach Maßgabe des § 634a unterliegen (Mansel/Budzikiewicz § 5 Rz 209). Unverändert geblieben ist bei sach- und bauwerksbezogenen Arbeiten (anders aber in den Fällen des § 634a I Nr 3), dass die Verjährung grds mit der Abnahme beginnt – § 634a II (iE Rn 13). § 634a IV enthält Sonderregelungen für den als Gestaltungsrecht unverjährbaren Rücktritt, der durch die Verweisung auf § 218 ausgeschlossen ist, wenn der Unternehmer sich zu Recht auf die Verjährung des Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruchs nach Maßgabe des § 634 I, III beruft. Gleiches gilt für die Minderung, die durch § 638 I (›statt zurückzutreten‹) dem Rücktritt auch insoweit gleichgestellt ist.

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