Rn 11

Arglistiges Verschweigen durch den Unternehmer ist gegeben, wenn dieser ungeachtet seiner Kenntnis von einem Mangel (mindestens bedingter Vorsatz, bewusstes Augenverschließen reicht) diesen dem Besteller nicht offenbart, obgleich ihm bewusst ist, dass der Mangel für den Besteller nicht nur unerhebliche Bedeutung hat. Der unterlassenen Offenbarung bei Kenntnis stehen Erklärungen ins Blaue hinein gleich (allg zum arglistigen Verschweigen: BGH NJW 02, 2776; NJW 92, 1754). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Abnahme bzw die Vollendung des Werks (BGHZ 62, 63; s iE § 639 Rn 4). Weitere subjektive Elemente (Schädigungsabsicht, ein bewusstes Inkaufnehmen der Folgen der vertragswidrigen Ausführung oder Streben nach eigenem Vorteil) sind nicht Voraussetzung (BGH BauR 10, 1966 mwN; BauR 12, 942 mwN). Der Unternehmer muss sich die Kenntnis (nur) derjenigen seiner Mitarbeiter zurechnen lassen, die iRd Herstellung des Werkes Verantwortlichkeit dafür übernommen haben, dass die Werkleistungen auf etwaige Mängel geprüft und dass solche Mängel dem Besteller offenbart werden (BGHZ 62, 63, 68; BGH BauR 07, 114, zB Bauleiter Karlsr BauR 79, 335; aA – § 166: Erman/Schwenker § 639 Rz 4). Außerdem ergeben sich bei arbeitsteiliger Werkerstellung ggf aus dem Gesichtspunkt eines Verstoßes des Unternehmers gegen Organisationsobliegenheiten die Folgen des III. Denn der Unternehmer ist gehalten, die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, damit er die Mangelfreiheit des Werks sachgerecht beurteilen kann. Versäumt er dies und bleiben Mängel dadurch unentdeckt, kann eine Gleichstellung mit dem arglistig Verschweigenden gerechtfertigt sein. Dafür muss den Unternehmer der Vorwurf treffen, er habe mit seiner Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen (BGHZ 117, 318 = BauR 92, 500 – ›Dachpfettenfall‹; BGHZ 179, 55 = BauR 09, 515; BauR 10, 1959). Für die Frist und deren Beginn gelten die §§ 195, 199 (jedoch Ablaufhemmung nach III 2).

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