Rn 10

Sofern der Besteller Neuherstellung verlangt, ist er zur Rückgabe des bereits überlassenen Werkes nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 346–348 verpflichtet. Es entsteht also ein Rückgewährschuldverhältnis mit den sich hieraus uU ergebenden Verpflichtungen zum Wert- und Nutzungsersatz (iE dazu: § 634 Rn 12 f).

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