Rn 4

Die Überweisung ist als klassischer Zahlungsdienst Gegenstand eines Zahlungsdienstvertrags. Die Überweisung ist ein tatsächlicher, buchungstechnischer Vorgang, der dazu führt, dass ein bestimmter Geldbetrag einem Konto bei einem Kreditinstitut (Zahlungsdienstleister) gutgeschrieben wird. Nach der Definition in § 1 XXII ZAG ist die Überweisung ein auf Veranlassung des Zahlers ausgelöster Zahlungsvorgang zur Erteilung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt.

Die Veranlassung für die Überweisung muss vom Überweisenden ausgehen – mittelbar reicht aus – und das Ziel verfolgen, die Gutschrift auf einem Konto des Begünstigten zu erreichen. Nicht erforderlich ist, dass der Überweisende über ein Konto verfügt; der zu überweisende Geldbetrag kann dem Kreditinstitut auch in bar zur Verfügung gestellt werden (sog halbbare Zahlung). Überweisender und Begünstigter können eine Person sein. Der Zahlungsauftrag, welcher der Überweisung zugrunde liegt, verpflichtet das überweisende Kreditinstitut, den Überweisungsbetrag dem Zahlungsdienstleister des Empfängers zur Gutschrift zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Autorisierung ohne Ablehnung erfolgt. Die überweisende Bank trifft eine Erfolgspflicht. Der Überweisungsbetrag ist ungekürzt weiterzuleiten. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf sämtliche zwischengeschaltete Kreditinstitute. Der Überweisende schuldet seinem Zahlungsdienstleister den für die Überweisung notwendigen Geldbetrag als Aufwendungsersatz (§ 670). Die SEPA-Überweisung hat die nationalen Überweisungsverfahren in der EU/EWR endgültig abgelöst. Der Überweisende und der Empfänger sowie die jeweiligen Zahlungsdienstleister werden durch die zwei Kennziffern, die IBAN und den BIC, identifiziert (s § 675r Rn 3).

a) Abgrenzung.

 

Rn 5

Keine Überweisung liegt vor, wenn die Veranlassung vom Begünstigten ausgeht (zB Lastschrift) oder der Begünstigte in anderer Form bei der Gutschrift auf sein Konto mitwirkt (zB Einsatz von Karten). Die Überweisung ist ferner abzugrenzen vom Auftrag an ein Kreditinstitut, Geld in bar an den Begünstigten auszuzahlen (zu den Sorgfaltsanforderungen: BGHZ 130, 87).

b) Erscheinungsformen.

 

Rn 6

Im Hinblick auf die Dispositionsmöglichkeiten der Parteien über die gesetzlichen Regelungen sind In- und Auslandsüberweisungen zu unterscheiden. Dabei ist für Auslandsüberweisungen weiter zwischen Überweisungen in EU- und EWR-Staaten sowie in sog Drittstaaten zu differenzieren. Eine inländische Überweisung liegt vor, wenn die kontenführenden Stellen des Überweisenden und des Begünstigten im Inland belegen sind. Ausreichend ist die inländische Belegenheit der kontenführenden Zweigstelle eines Kreditinstituts. Die Kundenkennung erfolgt über die IBAN. Ist die kontenführende Stelle im Ausland belegen, handelt es sich um eine Auslandsüberweisung.

 

Rn 7

Eine Überweisung, die nur ein Kreditinstitut betrifft (Zahler und Empfänger nutzen das gleiche Institut), führt zu einer internen oder innerbetrieblichen Verrechnung (institutsinterne Überweisung). Sind zwei Kreditinstitute beteiligt, liegt eine institutsfremde oder -übergreifende Überweisung vor. Die Abwicklung kann über ein dafür eingerichtetes Konto oder die Vereinbarungen iR eines Verrechnungsnetzes erfolgen. Während bei der Beteiligung von zwei Kreditinstituten von einer eingliedrigen Überweisung gesprochen wird, führt die Zwischenschaltung weiterer Institute zu mehrgliedrigen Überweisungen.

 

Rn 8

Von der gewöhnlichen Banküberweisung lassen sich Sonderformen unterscheiden. Grds wird der Überweisende mit dem von ihm ausgewählten Kreditinstitut einen Zahlungsdiensterahmenvertrag abgeschlossen haben. Notwendig für eine Überweisung ist dies allerdings nicht (§ 675f I). Neben der Einzelüberweisung sind Daueraufträge und Sammelaufträge verbreitet. Im ersten Fall werden Einzelüberweisungen vorweg für bestimmte (regelmäßige) Ausführungstermine an den gleichen Begünstigten vereinbart. Bei Sammelaufträgen handelt es sich um eine (elektronische) Zusammenfassung von Einzelüberweisungen an unterschiedliche begünstigte Empfänger.

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