Rn 3

Die Zustimmung und damit die Autorisierung des Zahlungsvorgangs kann vor der Ausführung (Einwilligung) und nach der Ausführung (Genehmigung) durch den Zahler erfolgen. Eine Bevollmächtigung ist möglich. Die zweite Variante (Genehmigung) kommt allerdings nur in Betracht, wenn vorher eine entspr Vereinbarung zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister getroffen wurde. AGB reichen aus. Die Regelung in I 3 gibt den Parteien auf, eine Regelung über die Art und Weise der Zustimmung zu treffen. Das entspricht der bisher üblichen Praxis der Banken. Auf diesem Wege bleiben zahlreiche Verfahren, die bisher in den Mitgliedstaaten verbreitet waren, weiterhin anwendbar (bis 2014, vgl VO (EU) Nr 260/2012), wenn entspr Vereinbarungen getroffen werden (zB Einzugsermächtigungslastschrift in Deutschland, § 675f Rn 11, vgl Hadding FS Hüffer 273, 279). Die Zustimmung erfolgte bei der Einzugsermächtigungslastschrift bis zum 8.7.12 regelmäßig dadurch, dass innerhalb einer Frist (6 Wochen) dem Rechnungsabschluss nicht widersprochen wird. Einen anderen Weg geht das SEPA-Lastschriftverfahren, das gleichzeitige ›Weisungen‹ an den Zahlungsempfänger und den Zahlungsdienstleister voraussetzt, vgl § 675f Rn 11; Hadding FS Hüffer 273, 280 ff. Im Valutaverhältnis wird dem Gläubiger (Zahlungsempfänger) die Einreichung einer Lastschrift vom Zahlungskonto des Schuldners gestattet und im Deckungsverhältnis ein autorisierter Zahlungsauftrag zur Belastung des Zahlungskontos an den eigenen Zahlungsdienstleister erteilt.

 

Rn 4

Die Zustimmung kann nach entspr Vereinbarung auch mittels eines Zahlungsinstruments erfolgen. Ein Zahlungsinstrument ist jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, das zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart wird und das vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen (§ 1 XX ZAG). Zu möglichen Vereinbarungen von Nutzungsbegrenzungen s § 675k.

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