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Die Regelung in III sieht vor, dass die an einem Zahlungsvorgang beteiligten Zahlungsdienstnutzer die Entgelte ihrer jeweils eingesetzten Zahlungsdienstleister selbst tragen. Das gilt allerdings nur, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb des EWR belegen ist. Werden die Zahlungsvorgänge auf Verlangen des Zahlers ausgeführt, trägt dieser die Entgelte seines Zahlungsdienstleisters. Der Zahlungsempfänger trägt allenfalls die Entgelte der Gutschrift. Regelmäßig werden letztgenannte Entgelte im Geschäft mit Endkunden nicht erhoben. Die Preisgleichheit für innerstaatliche und grenzüberschreitende Zahlungen in Euro bleibt von der Regelung unberührt. Die Regelung in III ist nicht abdingbar (§ 675e). Bei Zahlungsvorgängen mit Drittstaatenbezug stellt IV die Nichtanwendung bzw. Abdingbarkeit in Übereinstimmung mit der Zahlungsdiensterichtlinie klar, auch soweit bei sog ›one-leg transactions‹ oder Zahlungsvorgängen mit Drittstaatenwährung die Zahlungsdiensterichtlinie an sich räumlich anwendbar ist. Soweit I nicht anwendbar ist, kommt das allgemeine Geschäftsbesorgungs- bzw. Auftragsrecht zur Anwendung. Im Hinblick auf II wird lediglich dispositives Recht vorgegeben.

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