Rn 2

In I wird zunächst eine Pflicht für den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers begründet, den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen. Der Zahlungsdienstleister muss den Betrag in dem rechtlichen Umfang für Verfügungen zur Verfügung stellen, in dem er ihn selbst erhalten hat. Bezugspunkt ist der Eingang des Zahlungsbetrags auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters. Aus der Verpflichtung, die Verfügbarkeit herzustellen, ergibt sich regelmäßig ein Anspruch auf Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers. Unverzüglich bedeutet dabei, dass die Gutschrift ohne schuldhaftes Zögern (§ 121) erfolgen muss. Die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters bezieht sich auf den eingegangenen Betrag. Falls etwa im Fall des Einzugs einer Lastschrift eine Erstattung droht, kann die Gutschrift unter Vorbehalt erklärt werden. Die Verfügbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gutschrift in eine Kontokorrentabrede eingebracht wird oder übliche Pfand-, Zurückbehaltungs- sowie Aufrechnungsrechte an dem Betrag bestehen. Gleiches gilt, falls die Gutschrift auf einem debitorischen Konto erfolgt und sich dadurch der Überziehungskredit reduziert. Die Verpflichtung, den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, stößt an Grenzen, wenn eine Währungsumrechnung erfolgen muss. Daher besteht die Verpflichtung nur, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers entweder gar keine Währungsumrechnung (Nr 1) oder nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung eines Vertragsstaats des EWR oder zwischen den Währungen zweier Vertragsstaaten des EWR vornehmen muss (Nr 2).

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