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Die Wertstellung eines Zahlungsbetrags auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens am Geschäftstag vorzunehmen, an welchem dem Zahlungsdienstleister des Empfängers der Betrag gutgeschrieben wurde. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur taggleichen Wertstellung. Mit Wertstellung der Gutschrift beim Zahlungsempfänger wird der Betrag bei der Zinsberechnung (Soll und Haben) berücksichtigt. Nicht geregelt und damit nicht verpflichtend ist dagegen die ›taggleiche Buchung‹. Die eigentliche Buchung kann noch später über eine valutarische Gutschrift erfolgen. Für den Beginn der Verzinsung kommt es also auf die tatsächliche Gutschrift beim Empfänger nicht an (Derleder NJW 09, 3195). Eine abweichende Vereinbarung zwischen Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister kommt grds nicht in Betracht (§ 675e I, II u IV). Lediglich bei Zahlungen mit besonderem Drittstaatenbezug ist die Regelung dispositiv (§ 675e II).

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