Rn 8

Der Erstattungsanspruch hängt von der Erfüllung einer Obliegenheit durch den Zahler ab. Der Zahler muss den Anspruch innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des konkreten Zahlungsbetrags geltend machen. Die Geltendmachung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Richtiger Empfänger ist der Zahlungsdienstleister. Inhaltlich muss der Erstattungsanspruch Gegenstand der Erklärung sein. Kommt der Zahler der Obliegenheit nicht nach, ist der Anspruch ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine vAw zu beachtende, das Recht (hier den Anspruch) vernichtende Einwendung, die mit Ablauf der Frist eintritt. Die Fristberechnung richtet sich nach §§ 187, 188. Die Beweislast für die rechtzeitige Erklärung der Geltendmachung trägt der Zahler. Die Ausschlussfrist gilt für alle Erstattungsansprüche nach § 675x.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?