Rn 3

Grds konkurriert § 826 mit anderen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Vorrangig ggü § 826 sind jedoch § 839 (BGHZ 13, 25, 28; VersR 83, 639, 640 – mit Ausn) und nach hM § 2287 (s.u. Rn 35). Str ist das Verhältnis zum Schutz des Rechts am Unternehmen nach § 823 I: Trotz der Subsidiarität des Rechts am Unternehmen geht die hM von Anspruchskonkurrenz aus (§ 823 Rn 81). Im Verhältnis zu anderen zivilrechtlichen Schadensersatztatbeständen (zB § 9 UWG, § 33a GWB) besteht ebenfalls grds Anspruchskonkurrenz, was insb wegen der speziellen Zuständigkeits- und Verjährungsvorschriften für diese Ansprüche von Bedeutung sein kann. Ausnahmen sind zu erwägen, wenn eine Spezialregelung als abschließend gedacht ist (s zB NK-BGB/Katzenmeier § 826 Rz 16; Erman/Wilhelmi § 826 Rz 25; Sack FS Ullmann 825, 838 f für das UWG) oder der gesetzliche Tatbestand aus der Rspr zu § 826 entwickelt wurde (s.o. Rn 2).

 

Rn 4

Für das Verhältnis zu anderen zivilrechtlichen Regelungen, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, gilt: §§ 123 f stehen selbstständig neben § 826, dh § 826 kann auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist greifen (RGZ 79, 194, 197; BGH NJW 62, 1196, 1198 [BGH 31.01.1962 - VIII ZR 120/60]; 69, 604, 605; krit zB Erman/Wilhelmi § 826 Rz 24). Bei Fortbestehen des Vertrags kommt im Rahmen der Haftung aus § 826 grds nur Ersatz des negativen Interesses in Betracht, es sei denn, das Vertragsrecht lässt eine Haftung auf das positive Interesse zu (RGZ 132, 76, 81; BGH WM 69, 496, 498; NJW 00, 2669, 2670 [BGH 30.05.2000 - IX ZR 121/99] mwN; BeckOGK/Spindler § 826 Rz 26 mwN). Bei angefochtenem Vertrag kann es immer nur um das negative Interesse gehen (BGH NJW 60, 237 f; Ausn: BGHZ 57, 137, 142 f); hier sind die vertragsrechtlichen Wertungen zu beachten, aber die Haftung nach § 826 kann wegen der qualifizierten Voraussetzungen und des damit verbundenen höheren Unrechtsgehalts im Einzelfall weitergehen. Die Naturalrestitution nach § 826 kann nach der Rspr auch in der Aufhebung eines sittenwidrigen Vertrags bestehen (s nur BGHZ 161, 361, 369 mwN; NJW-RR 05, 751 sowie die Abgasfälle, s.u. Rn 24 ff), was nicht unbedenklich ist (s.u. Rn 10). § 226 hat neben – und gerade wegen – § 826 geringe Bedeutung (Erman/Wilhelmi § 826 Rz 24). § 138 ist grds neben § 826 anwendbar (zB BGHZ 10, 228, 232 ff; NJW 70, 657, 658); bei Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts besteht jedoch für einen zusätzlichen Anspruch aus § 826 nur selten ein praktisches Bedürfnis, nämlich insb wenn trotz der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung noch ein Schaden verbleibt (s zB Staud/Oechsler § 826 Rz 44; BeckOGK/Spindler § 826 Rz 3). §§ 3 ff AnfG, § 133 InsO konkurrieren ebenfalls frei mit § 826 (BGHZ 56, 339, 354 f; NJW 00, 3138, 3139 mwN); wegen der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen kommt eine Anwendung nebeneinander praktisch nur selten in Betracht (BGH NJW 96, 1283 [BGH 12.02.1996 - II ZR 279/94]; WM 96, 1245 [BGH 09.05.1996 - IX ZR 50/95]). Zum Konkurrenzverhältnis zu anderen Spezialregelungen iRd einzelnen Fallgruppen s.u. Rn 13 ff.

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