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Bei schuldhaftem Versetzen in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit durch Alkohol (oder vergleichbar wirkende Medikamente, Drogen, BeckOK/Spindler § 827 Rz 6) haftet der Handelnde gem § 827 2 für Fahrlässigkeit (diese wird vermutet), also nicht bei Taten, die Vorsatz erfordern (BGH NJW 68, 1132, 1133 [BGH 22.03.1968 - V ZR 3/67]). Bei grober Fahrlässigkeit als Haftungsvoraussetzung muss auch der Zustand grob fahrlässig herbeigeführt worden sein (BGH VersR 67, 944). Unberührt bleibt eine Haftung nach den Grundsätzen der actio libera in causa (insb BGH NJW 89, 1612, 1613 [BGH 22.02.1989 - IVa ZR 274/87]): Hier führt vorsätzliche Herbeiführung der Verschuldensunfähigkeit zur Verantwortlichkeit für in diesem Zustand vorsätzlich oder fahrlässig begangene Taten. Auch § 827 2 ist auf die Beurteilung eines Mitverschuldens iSd § 254 entsprechend anzuwenden (Karlsr NJW 09, 2608, 2609 [OLG Karlsruhe 30.01.2009 - 1 U 192/08]; Schlesw 7 U 20/21).

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