Bekannt sind die Fälle, in denen eine alkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit zu einer Schuldunfähigkeit führt. In diesen Fällen kann der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit oder sogar des Vorsatzes aber an ein zeitlich vor dem Eintritt der Schuldunfähigkeit liegendes Verhalten des Versicherungsnehmers anknüpfen. So handelt derjenige grob fahrlässig, der in einer Gaststätte übermäßigem Alkoholkonsum zuspricht während auf dem Gaststättenparkplatz sein Fahrzeug auf ihn wartet (BGH, Urteil v. 22.6.2011, IV ZR 225/10). In diesem Fall muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er sich nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig in einen stark alkoholisierten Zustand versetzt hat oder er nicht damit rechnen musste, dass er sich im Anschluss an den Alkoholkonsum noch ans Steuer seines Fahrzeugs setzen würde. Ein solcher Nachweis dürfte in der Praxis selten gelingen.
Gelingt ihm ein solcher Nachweis, kann er darauf hoffen, dass die Versicherung den Schaden bezahlt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einer Alkoholkonzentration von drei Promille und mehr eine Schuldunfähigkeit vorliegen kann.