Rn 12

Der Geschädigte muss beweisen, dass der Schaden durch ein Tier verursacht wurde, dessen Halter der Anspruchsgegner ist (Ddorf VersR 81, 82, 83; LG Siegen NJW-RR 05, 1340 f; Brandbg RuS 12, 98, 98 f; NK-BGB/Katzenmeier § 833 Rz 33; Erman/Wilhelmi § 833 Rz 17; MüKo/Wagner § 833 Rz 76 mwN; zum Anscheinsbeweis bei Verletzung durch einen pflichtwidrig nicht angeleinten Hund Hamm NZV 08, 564, 565). Der Tierhalter muss ggf darlegen und beweisen, dass sich keine spezifische Tiergefahr realisiert hat (Unterbrechung des Kausalzusammenhangs, BGHZ 39, 103, 109; NJW-RR 90, 789, 791) oder dass die Voraussetzungen des § 254 vorliegen (BGH NJW 82, 763, 765; VersR 09, 693 Rz 22 mwN; zu einer Anwendung der Verschuldensvermutung nach § 834 im Rahmen des § 254 Brandbg r+s 12, 98, 99 ff; Hamm BeckRS 19, 18852 – allerdings ging es hier nicht um den Schaden eines Dritten, sondern um einen solchen des Tieraufsehers selbst, sodass die Heranziehung von § 834 nicht unproblematisch ist).

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