Rn 15

Passiv legitimiert ist diejenige Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit der Amtsausübung eröffnet hat, sog Anvertrauenstheorie (BGH VersR 91, 1135). Unbeachtlich ist, ob auch die konkrete Aufgabe, in deren Rahmen die Amtspflicht verletzt wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungsbehörde fällt. Dieser Umstand gewinnt allerdings dann Bedeutung, wenn ein Beamter in Doppelfunktion, wie etwa ein Landrat tätig wird und damit mehrere Dienstherren möglich sind, wenn der Amtsträger keinen Dienstherrn hat oder Letzterem die öffentlich-rechtliche Dienstherreneigenschaft fehlt. In der Praxis bedeutet das, dass in Auftragsangelegenheiten die ausführende Stelle haftet (BGH VersR 14, 208). Hat allerdings ein Beamter auf Weisung einer vorgesetzten Behörde gehandelt, verlagert sich auch im Außenverhältnis die Haftung auf die anweisende Behörde (BGH VersR 09, 930), allerdings nicht bei generellen Weisungen (BGH MDR 15, 704). Zu beachten sind aber Sonderregelungen wie § 56 II BadWürttLKrO bei Maßnahmen der unteren Verwaltungsbehörde (für Beamte haftet das Land, für andere Bedienstete der Landkreis, BGH MDR 08, 1035). Wird eine dritte Behörde beteiligt, haftet diese, wenn die handelnde Behörde dadurch gebunden wird, BGH VersR 11, 120; BauR 06, 353. Bei Amtshilfe haftet die Anstellungskörperschaft des fehlerhaft handelnden Beamten (BGH VersR 14, 208), eine gesamtschuldnerische Haftung ist möglich (BGHZ 146, 365). Auf welcher rechtlichen Basis der Handelnde bei der haftenden Körperschaft steht – öffentlich- oder privatrechtliches Dienstverhältnis – ist belanglos. Für beliehene Personen, denen auf gesetzlicher Grundlage die eigenständige Wahrnehmung von Hoheitsrechten übertragen ist, haftet die übertragende Körperschaft (BGH VersR 02, 847) ebenso wie für Verwaltungshelfer, die lediglich Hilfstätigkeiten nach Weisung der Behörde ausführen (Rn 11). Bei der ›Organleihe‹ kommt es auf das Maß der Eingliederung an (BGH VersR 06, 803). Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf ausländische Institutionen schadet nicht (LG Konstanz 27.7.06 – 4 O 234/05 – Flugsicherung). Zur Haftung bei Mehrheitsentscheidungen: BGH VersR 11, 796.

 

Rn 16

Fehlt der handelnden Institution die Dienstherrenfähigkeit, haftet die Körperschaft, welche den Handelnden bestellt hat (BGH VersR 91, 1135: Architektenkammer für Eintragungsausschuss). So haftet etwa das Land für Fehler eines Gutachterausschusses nach §§ 192 f BauGB (BGH BauR 03, 860) oder eines TÜV-Sachverständigen (BGH VersR 03, 1537, Rn 145) oder die Kassenärztliche Vereinigung für an Ausschüsse oder Private übertragene Aufgaben (BGHZ 150, 172).

 

Rn 17

Unschädlich ist es, wenn die Körperschaft durch eine privatrechtliche juristische Person, wie etwa eine GmbH handelt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Gesellschaft vollständig – unmittelbar oder mittelbar – in öffentlicher (kommunaler) Hand befindet; es reicht aus, dass die GmbH von der öffentlichen Hand beherrscht wird (BGH NJW 05, 1720 – Behörde iS des Presserechts). Passiv legitimiert ist die Anstellungskörperschaft, nicht die GmbH, so das Land bei Unterbringungen (BGH VersR 13, 718).

 

Rn 18

Möglich ist auch die (gesamtschuldnerische) Haftung mehrerer Körperschaften (BGH VersR 03, 731; Rn 41). Unter dem Blickwinkel des Individualschutzes kann auch eine Fachbehörde haften, die von der zuständigen Behörde arbeitsteilig eingeschaltet wird (BGHZ 146, 365).

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