Rn 7

Aufgrund des formellen Konsensprinzips ist zur Änderung der Eintragung bei Rechtsänderung oder Grundbuchberichtigung nur die einseitige Bewilligung (§ 19 GBO) in öffentlich beglaubigter Form (§ 29 GBO) des von der Rechtsänderung Betroffenen erforderlich. Lediglich bei einer Auflassung oder Bestellung, Inhaltsänderung oder Übertragung eines Erbbaurechts ist dem Grundbuchamt die dingliche Einigung nachzuweisen (§ 20 GBO). Die Bewilligung ist lediglich Verfahrenshandlung, ohne dass sie die materielle Rechtslage ändert (hM Schöner/Stöber Rz 98 mwN). In der dinglichen Einigung ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (hM, str, BayObLG DNotZ 75, 685; vgl BRHP/Kössinger Rz 16 mwN; aA Kesseler ZNotP 05, 176 ff wonach die Auflassung stets die Bewilligung enthält). Das Grundbuchamt prüft vAw, ohne Ermittlungen anstellen zu müssen (§ 12 FGG, BayObLG WM 83, 1270), die Vertretungsberechtigung, Verfügungsbefugnis und Geschäftsfähigkeit. Eine Eintragung ohne dingliche Einigung macht das Grundbuch unrichtig, § 894. Das Grundbuchamt muss die Eintragung trotz des bloß formellen Konsensprinzips ablehnen, wenn das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig wird (BGHZ 106, 110; Schöner/Stöber Rz 209), zB wenn sich aus den Eintragungsunterlagen ergibt, dass das zugrunde liegende Rechtsgeschäft offensichtlich unwirksam ist (BayObLG NJW-RR 02, 1669; Schöner/Stöber Rz 211) oder eine Vollmacht evident missbraucht wird (München RNotZ 06, 426). Soll das Grundbuch nur berichtigt werden, ist statt einer Berichtigungsbewilligung der Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 GBO ausreichend (§ 22 GBO).

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