Rn 1

Wird die Stiftung aufgelöst (§ 87 Rn 1, 2), fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen, bei fehlender Satzungsregelung an den Fiskus oder aufgrund landesgesetzlicher Regelung an einen anderen Anfallberechtigten (zB Kommune, Kirche). Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit der Stiftung setzt die Gemeinnützigkeit des Anfallberechtigten voraus (Vermögensbindung nach § 55 I Nr 4, III AO). Beim Anfall an den Fiskus findet Gesamtrechtsnachfolge statt (§ 46). Fällt das Vermögen anderen Personen zu, bedarf es einer Liquidation und der anschließenden Einzelübertragung des Liquidationserlöses (§§ 47–53).

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