Rn 12

Ist ein Kaufvertrag nach § 311b formnichtig, kann der Verkäufer eine bereits erfolgte Auflassung kondizieren. Der Kondiktionsanspruch erlischt jedoch mit Eintragung des Käufers im Grundbuch, weil damit nach § 311b I 2 der Kaufvertrag geheilt wird. Um dies zu verhindern, kann der Verkäufer durch eV ein Erwerbsverbot analog § 938 II ZPO gegen den Käufer erwirken (krit MüKo/Lettmaier Rz 30 ff). Ein Erwerbsverbot kommt auch in anderen Fällen in Betracht (zB bei Anfechtung). Dadurch ist dem Verkäufer ggü der Eigentumserwerb relativ unwirksam. Umstr ist jedoch die Eintragbarkeit eines Erwerbsverbotes (vgl Soergel/Stürner Rz 13 Fn 58 mwN). Wenn das Grundbuchamt jedoch das Erwerbsverbot kennt, darf es eine Eintragung nicht herbeiführen (BayObLG Rpfleger 97, 304 [BayObLG 31.01.1997 - 2 ZBR 7/97]; aA Böttcher BWNotZ 93, 25), unabhängig davon, wann Eintragungsantrag und/oder -bewilligung beim Grundbuchamt eingegangen sind (KG JFG 1, 379), weil § 878 nicht anwendbar ist (Grüneberg/Herrler Rz 11). Erfolgt die Eintragung trotzdem, ist diese dem Verkäufer ggü unwirksam und das Grundbuch ist ggü dem Berechtigten unrichtig (Hamm DNotZ 70, 661).

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