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Die Erwerbs- und Verlusttatbestände der deutschen Staatsangehörigkeit finden sich im StAG. Im gesamten Bürgerlichen Recht und damit auch im IPR stehen deutschen Staatsangehörigen zudem die sog Statusdeutschen gleich (Art 116 I GG; Art 9 Abschn 2 Nr 5 1 FamRÄndG), so dass auch diese als ›Deutsche‹ iSd Kollisionsnormen, die an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, anzusehen sind (BGHZ 121, 305; Hamm FamRZ 01, 919; Erman/Hohloch Rz 41). Statusdeutsche sind Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die in dieser Eigenschaft im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.37 Aufnahme gefunden haben, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen (Art 116 I GG). Die Gleichstellung tritt aber erst mit der Aufnahme der betreffenden Personen in das heutige Gebiet der BRD einschließlich der ehemaligen DDR ein. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das bisherige Personalstatut. Art 116 hat insoweit keine Rückwirkung (BGHZ 121, 311 ff). Nach § 40a StAG haben die meisten Statusdeutschen zum 1.8.99 ohnehin kraft Überleitung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben; Spätaussiedler und deren nichtdeutsche Ehegatten und Abkömmlinge, die vor diesem Zeitpunkt keine Bescheinigung nach dem BundesvertriebenenG erhalten haben, fallen zwar nach § 40 2 StAG nicht unter die Überleitungsregelung, doch können sie bei Nachholung der Bescheinigung nach § 7 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit noch erwerben (Fuchs NJW 00, 490).

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