Gesetzestext
(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.
(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.
A. Die Rechtsbestellung.
I. Grundsatz.
Rn 1
Die Bestellung unterliegt gem Abs 1 den Übertragungsregeln. Dazu gehören nur die Vorschriften, die allg für die Übertragung des mit dem Nießbrauch zu belastenden Rechts gelten. Ob besondere Ausgestaltungen für die Übertragung des Rechts auch für die Bestellung eines Nießbrauchs gelten, ist allein nach den Vorschriften zu bestimmen, die diese Ausgestaltungen zulassen (BGH NZM 19, 438). Ein Nießbrauch am eigenen Recht wird an Grundstücksrechten zugelassen. An einem Dauernutzungsrecht kann ein Nießbrauch bestellt werden. Seine Bestellung richtet sich nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften (BGH DNotZ 19, 673 [BGH 06.12.2018 - V ZB 94/16]). Ist für die Bestellung des Dauernutzungsrechts die Zustimmung eines Dritten erforderlich, gilt dies auch für die Bestellung des Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht (München MDR 16, 1135 [OLG München 29.06.2016 - 34 Wx 27/16]).
Rn 2
Ein gutgläubiger Erwerb ist möglich, wenn das zu belastende Recht seinerseits gutgläubig erworben werden kann, §§ 892, 1138, 2366, 405.
II. Einzelfälle.
Rn 3
Bei Forderungen und sonstigen Rechten gelten die §§ 398, 413, außerdem wegen des Eigentumsverschaffungsanspruchs an einer Immobilie, § 1075 (dort Rn 3), bei Grundstücksrechten, § 873, bei Briefgrundpfandrechten, § 1154 I, II, bei Anwartschaftsrechten wie die Übertragung des Vollrechts. Inhaberpapiere und Orderpapiere mit Blankoindossament sind wie beweglichen Sachen zu übertragen, § 1032. Mitbesitz reicht aber aus, § 1081 II. Bei anderen Orderpapieren ist Einigung und Papierübergabe erforderlich, ein Indossament entbehrlich. Namens -und Legitimationspapiere sind wie das verbriefte Recht zu übertragen. Für Anteile an Personengesellschaft gilt § 398, für GmbH-Anteil § 15 III GmbHG, für Erbanteil § 2033 I 2. Ein Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung eines Dauernutzungsrechts ist auf die Bestellung eines Nießbrauchs an diesem nicht anwendbar (BGH NZM 19, 438 [BGH 06.12.2018 - V ZB 94/16] Tz 13).
B. Nicht übertragbare Rechte (Abs 2).
I. Gesetzliche Unübertragbarkeit.
Rn 4
Gesetzliche Verbote ergeben sich aus §§ 399 Alt 1, 400, 613 2, 664 II, 1059 1, 1092 I 1. Unübertragbar sind auch die Grunddienstbarkeit und die subjektiv-dingliche Reallast, auch Erbbauzins, wegen der untrennbaren Verknüpfung mit dem Eigentum.
Rn 5
Wegen § 400 ist die Altenteilsreallast nicht übertragbar, denn sie ist nicht pfändbar, § 850b I Nr 3 ZPO. Das Altenteilswohnungsrecht ist nicht übertragbar nach § 1092 I 1. Somit kann das Altenteil insgesamt oder eines seiner Teilrechte nicht mit einem Nießbrauch belastet werden. Dass es in § 1073 noch genannt ist, liegt an fehlender Koordination nach Einfügung von § 850b ZPO.
Rn 6
Ein Nießbrauch am Ausübungsrecht, § 1059 2, § 1092 I 2, kann durch den Nießbraucher nicht bestellt werden, wohl aber durch den Dritten, dem die Ausübung überlassen ist (MüKo/Pohlmann § 1069 Rz 15).
II. Vertragliche Unübertragbarkeit.
Rn 7
Hier ist die Norm Auslegungsregel. Ein Abtretungsausschluss, § 399 Alt 2, beinhaltet im Zweifel auch den Ausschluss einer Nießbrauchsbelastung. Es kann sich aber ergeben, dass nur die Übertragung ausgeschlossen werden sollte. Dann ist Abs 2 nicht anwendbar.