Rn 9
Der Sicherungsvertrag kann vorsehen, dass die Grundschuld nur der Sicherung eines bestimmten Kredits dient (›enge Zweckerklärung‹), aber auch, dass die Grundschuld mit ihren Nebenleistungen der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner dient (›weite Zweckerklärung‹),. Dies wird von der Rspr nicht beanstandet (BGH NJW 87, 946 [BGH 28.11.1986 - V ZR 257/85] und 2228 [BGH 08.05.1987 - V ZR 89/86]; vgl BGH NJW 92, 896 [BGH 16.01.1992 - IX ZR 113/91]), soweit der Eigentümer zugleich Schuldner der gesicherten Forderung ist. Wenn es sich um eigene Forderungen des Sicherungsgebers oder – bei einem Kreditinstitut – um solche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt (wozu bei einer Bausparkasse auch abgetretene Forderungen aus der Zwischenfinanzierung durch ein anderes Kreditinstitut gehören), ist die Klausel normalerweise weder überraschend noch unangemessen (BGH MDR 05, 1124 und 08, 646); aus den Umständen der Grundschuldbestellung kann sich allerdings etwas anderes ergeben (Karlsr BKR 12, 509 [OLG Karlsruhe 26.07.2012 - 9 U 154/11]).
Rn 10
Wirksam ist auch die Sicherung einer konkreten Verbindlichkeit eines Dritten oder eines von mehreren Sicherungsgebern. Die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind auf die Bestellung einer solchen Sicherungsgrundschuld nicht übertragbar (BGH NJW 02, 2633; Brandbg 17.8.11 – 4 U 190/10). Werden hingegen alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Dritten gesichert, handelt es sich idR um eine überraschende Klausel nach § 305c I (Celle MDR 08, 756 [OLG Celle 24.10.2007 - 3 U 97/07]); die Forderung, die Anlass des Sicherungsvertrags war, bleibt aber wirksam gesichert. Ausnahmsweise ist eine Klausel dann nicht überraschend, wenn Sicherungsgeber und Schuldner rechtlich (nicht nur tatsächlich) so eng miteinander verbunden sind, dass künftige Kreditaufnahmen des Schuldners für den Sicherungsgeber berechenbar und vermeidbar sind (BGH MDR 96, 59 [BGH 27.06.1995 - XI ZR 213/94]); eine Ehe reicht dafür nicht aus (Saarbr OLGRep 06, 778), wohl aber die Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter oder alleiniger Geschäftsführer einer GmbH (Brandbg 3.11.10 – 4 U 13/10; Köln OLGRep 08, 441). Nicht überraschend ist die Erweiterung des Sicherungszwecks einer zur Sicherung einer bestimmten Drittverbindlichkeit bereits eingetragenen Grundschuld auf alle bestehenden und künftigen Drittverbindlichkeiten durch neue Zweckerklärung (BGH NJW-RR 17, 334 [BGH 24.11.2016 - IX ZR 278/14]). Eine Inhaltskontrolle nimmt die Rspr bei der Prüfung des Sicherungsumfangs nicht mehr vor (BGH NJW 02, 2633 [BGH 19.06.2002 - IV ZR 168/01]; krit Paefgen ZfIR 03, 313). Der Eigentümer kann den Sicherungsvertrag jederzeit kündigen (aA MüKo/Lieder § 1191 Rz 83: erst ›nach Ablauf eines gewissen Zeitraums‹) mit der Folge, dass nur die bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstandenen Forderungen gesichert sind. Ebenso fallen in der Insolvenz des Eigentümers nach Verfahrenseröffnung erworbene Forderungen nicht unter die Grundschuld. Der Sicherungszweck kann nachträglich formfrei erweitert werden (BGH ZInsO 14, 1331); sind Miteigentümer Sicherungsgeber, ist hierfür die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich (BGH NJW 10, 935; aA 5. Aufl), aber nicht die eines nachrangig eingetragenen Vormerkungsberechtigten (BGH ZIP 23, 2626). Der Sicherungszweck fällt bei der ›engen‹ Zweckerklärung mit der Tilgung des Anlasskredits, bei der ›weiten‹ Zweckerklärung dagegen erst mit dem endgültigen Ende der Geschäftsbeziehung oder Kündigung des Sicherungsvertrags weg (BGH NJW 22, 2544 [BGH 02.06.2022 - V ZR 132/21]; anders noch BGH NJW 12, 229 [BGH 10.11.2011 - IX ZR 142/10] Rz 16).