Gesetzestext
1Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. 2Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm ist seit 1.1.1900 unverändert. Sie regelt mit dem Namensrecht ein wichtiges einzelnes Persönlichkeitsrecht aus dem Kreis der sog besonderen Persönlichkeitsrechte (s.u. Rn 26). Das BGB kennt aber weder eine vollständige Regelung der besonderen Persönlichkeitsrechte noch das allg Persönlichkeitsrecht (s.u. Rn 31). Daher ist § 12 zu einer wichtigen normativen Basis für die Fortentwicklung des Persönlichkeitsrechts und ebenso für die nähere Ausprägung des (ebenfalls im BGB nicht geregelten) allg Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs geworden (vgl dazu § 1004 Rn 6, 7).
Rn 2
Mit dem Namen, den jede natürliche und jede juristische Person inne hat, wird die Individualität des Rechtssubjekts verdeutlicht. Der Name repräsentiert also idR die Rechtsperson und kennzeichnet damit ihre Identität (Individualisierungsfunktion). Das Namensrecht ist verfassungsrechtlich in Art 1, 2 I GG verankert (BVerfG JZ 82, 798 [BVerfG 12.01.1982 - 2 BvR 113/81]; Hubmann Das Persönlichkeitsrecht S 276 ff). Zum Streit, ob namensrechtliche Vereinbarungen möglich sind, v Oertzen/Engelmeier FamRZ 08, 1133.
Rn 3
Der Name hat ferner eine Zuordnungsfunktion. Im Familienrecht (vgl § 1355) und Erbrecht ebenso wie im gesamten Geschäftsverkehr dient der Name der Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Familie, einer bestimmten Unternehmensbezeichnung usw. Diese Zuordnungsfunktion wird auch dadurch deutlich, dass an der gesetzlichen Regelung des Namensrechts ein öffentliches Interesse besteht, da auch im öffentlichen Recht die Zuordnungsfunktion von großer Bedeutung ist (Ordnungsfunktion).
Rn 4
Die Regelung des Namensrechts in § 12 ist nach der Systematik des BGB zunächst nur für natürliche Personen gedacht gewesen. Heute ist es aber einhellige Auffassung, dass § 12 analog auch auf juristische Personen sowie auf alle Arten von Vereinen und Gesellschaften, ferner auf Immobilien anzuwenden ist (s.u. Rn 25). Besondere Regelungen finden sich im HGB für die Handelsfirma. Nach § 17 I HGB ist die Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt (zu den Einzelheiten s. §§ 17–37a HGB). Abzutrennen vom Namensrecht ist schließlich auch die Marke, durch die die Herkunft einer Ware oder einer Dienstleistung gekennzeichnet wird. Für sie finden sich spezielle Regelungen im MarkenG.
B. Das Namensrecht.
I. Wesen und Inhalt.
1. Namensarten.
Rn 5
Beim Namen als einer schriftlich und mündlich zum Ausdruck kommenden Kennzeichnung einer Person sind verschiedene Arten und Formen zu unterscheiden. Zu trennen ist zunächst der Zwangsname (die Führung eines Namens ist gesetzlich zwingend vorgeschrieben) vom Wahlnamen (die Namensführung ist frei wählbar und frei änderbar). Als Zwangsnamen hat das Gesetz für die natürliche Personen den bürgerlichen Namen vorgesehen, für juristische Personen den Namen iVm der Rechtsform, für Kaufleute die Firma. Innerhalb der von § 12 zunächst erfassten natürlichen Personen ist beim bürgerlichen Namen zu trennen zwischen dem Familiennamen (durch Geburt oder durch Eheschließung erworben), dem einen (oder mehreren) Vornamen, der durch die mit der Personensorge ausgestatteten Personen verliehen wird, und den sonstigen Namen. Der Vorname muss dem Standesbeamten innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Geburt eines Kindes angezeigt und von ihm im Geburtenbuch vermerkt werden (§§ 2 I, 3 I Nr 3, 21 I Nr 1 PStG; zum Vornamen Grünberger AcP 207, 314). Bei der Wahl des Vornamens sind die Eltern frei bis an die Grenzen der Beeinträchtigung des Kindeswohls (BVerfG NJW 06, 1414; 09, 663; BGH NJW 08, 2500; Karlsr FamRB 14, 11 – Familienname als Vorname). Nachträgliche Änderungen eines Familiennamens oder eines Vornamens sind nur mit Zustimmung der jeweiligen Verwaltungsbehörde und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Verwaltungsakt möglich (s.u. Rn 13). Sonstige Namen einer Person, die sich vom sog bürgerlichen Namen unterscheiden (also Wahlnamen) sind Künstlernamen, Pseudonyme, Decknamen usw. Ein Auftreten in der Öffentlichkeit unter solchen selbst gewählten sonstigen Namen ist grds zulässig. Bei Erklärungen ggü Behörden muss jedoch der bürgerliche Name verwendet werden. IRe Prozessführung genügt dagegen als Name jede Bezeichnung, die Zweifel hinsichtlich der Identität ausschließt. So kann etwa ein Kaufmann unter dem Namen seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 II HGB). Die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften ist nicht von der Benutzung des bürgerlichen Namens abhängig. Zu Regelungen bezüglich eines Doppelnamens hat der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum (EGMR FamRZ 08, 1507). Zu Doppelnamen, die bei Eheschließung entstehen, vgl § 1355 IV, im Falle von Adoption vgl § 1757 IV Nr 2. Eine nachträ...