Rn 25
Der Antrag auf Auskunftserteilung sollte, um spätere Probleme iRd Vollstreckung zu vermeiden, möglichst präzise gefasst sein. Rechnet zum Endvermögen ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung, so ist schon im Antrag aufzunehmen, welche iE zu bezeichnenden Belege – Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen – vorzulegen sind (Zweibr FamRZ 01, 763). Wird Wertermittlung beansprucht, ist dies im Antrag auszudrücken. Der Antrag kann als isolierter Auskunftsantrag und im Verbund mit der Ehescheidung, hier aber nur als Stufenantrag (BGH FamRZ 21, 1521; KG FamRZ 00, 1292), erhoben werden. Wird gleichwohl im Verbund isolierte Auskunft verlangt, ist das Verfahren gem § 140 FamFG abzutrennen (BGH FamRZ 97, 811). Etwas anderes gilt, wenn der Zugewinnausgleich bereits Folgesache ist. Dann kann die Auskunftswiderklage im Verbund geltend gemacht werden (Zweibr FamRZ 96, 749). Ist in 1. Instanz über den Zahlungsanspruch des einen Ehegatten entschieden, kann der andere mit der Beschwerde nicht isoliert Auskunft verlangen, ohne sich zugleich gegen die Zahlung zu wenden (BGH FamRZ 20, 1165). Die Möglichkeit der Wertermittlung nach I 3 steht der Zulässigkeit eines selbstständigen Beweisverfahrens nicht entgegen, weil die Akzeptanz einer privat veranlassten Wertermittlung der einer gerichtlich veranlassten nicht gleichsteht (Hamm FamRZ 00, 1023).
Rn 26
Die Rechtskraft der Auskunftsentscheidung steht einem neuerlichen Auskunftsantrag nicht entgegen, wenn der Antragsteller an ihm wegen besonderer Umstände ein besonderes Interesse hat (Zweibr FamRZ 97, 1), weil zB der vollstreckbare Titel nicht wieder herstellbar untergegangen ist (BGH FamRZ 52, 705) oder weil Streit über die Tragweite einer zu Zweifeln Anlass gebenden Beschlussformel besteht (BGH FamRZ 62, 17). Ansprüche bezogen auf unterschiedliche Zeitpunkte können auch getrennt voneinander geltend gemacht werden (Saarbr FuR 14, 446). Bedenken gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft begründen dann keinen Anspruch auf Ergänzung, wenn der Schuldner ein nicht von vornherein unbrauchbares Verzeichnis vorgelegt hat, das den formellen Anforderungen genügt (KG FamRZ 11, 565).
Rn 27
Der Auskunftsanspruch wird nach §§ 95 FamFG, 888 ZPO vollstreckt, der auf Wertermittlung und Wertfeststellung durch einen Sachverständigen nach §§ 95 FamFG, 887 ZPO (Bambg FamRZ 99, 312; MüKo/Koch Rz 58; aA Hamm FamRZ 10, 222, § 888 ZPO).
Rn 28
Die für die Beschwerde maßgebliche Beschwer richtet sich bei Antragsabweisung nach dem wirtschaftlichen Interesse (BGH FamRZ 18, 1169; FamRZ 16, 454) an der Auskunftserteilung und beträgt idR 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs (BGH FamRZ 11, 1929). Bei stattgebendem Beschl ist das Interesse daran, die Auskunft nicht zu erteilen, maßgeblich, das sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, die mit sorgfältiger Erteilung der geschuldeten Auskunft verbunden sind, bestimmt (BGH FamRZ 16; 1681; 12, 216; 09, 594), wobei der Streitwert hierfür kein Maßstab ist (BGH FamRZ 12, 24). Dass aus einem Auskunftstitel vollstreckt wird, erhöht den Beschwerdewert nur dann, wenn der Titel zB keinen vollstreckbaren Inhalt hat (BGH FamRZ 19, 1442) oder auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist (BGH FamRZ 16, 116). Bei nicht berufstypischer Leistung ist der Zeitaufwand nach dem JVEG zu bewerten, auch dann, wenn ein Rechtsanwalt Angaben zu seiner Kanzlei schuldet (BGH FamRZ 17, 982. Ein Geheimhaltungsinteresse kann den Wert ggf erhöhen (BGH FamRZ 16, 1681; 13, 105); ebenso notwendige Reisekosten (BGH FamRZ 21, 1050). Für die Beschwer bei Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gilt idR dasselbe (BGH FamRZ 18, 608; FamRZ 17, 225; FamRZ 13, 105). Besteht die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen, die sich im Besitz eines nicht zur Herausgabe bereiten Dritten befinden, ist der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung mitzuberücksichtigen (BGH FamRZ 19, 1078). Ist der auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Wertermittlung verpflichtet, so sind die hierfür notwendigen Kosten zu addieren, einschließlich derjenigen für die Einschaltung sachkundiger Hilfskräfte zur Klärung von Einzelfragen, nicht aber die eines Sachverständigengutachtens, da ein solches nicht geschuldet wird (BGH FamRZ 07, 711; Karlsr FamRZ 09, 1909). Wehrt sich der zur Auskunft Verpflichtete gegen die Vollstreckung aus einem Titel, der keinen vollstreckbaren Inhalt hat oder auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, so rechnen ggf auch die Anwaltskosten mit zur Beschwer (BGH FamRZ 09, 495), anders aber, wenn der Anwalt schon zuvor eingeschaltet war (BGH FamRZ 13, 105) oder bei Vollstreckung aus einem vollstreckbaren Titel (BGH NZFam 15, 1161). Ist eine den formellen Ansprüchen genügende Auskunft erteilt, ist der Auskunftsanspruch grundsätzlich erloschen, weil inhaltliche Fehler und Unrichtigkeiten der Erfüllungswirkung nicht entgegenstehen (KG FamRZ 11, 565).