Gesetzestext
1Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Norm erwähnt die Gütertrennung nur und gestaltet sie als Auffangtatbestand, ohne Wesen und Inhalt der Gütertrennung zu regeln. Wird umgekehrt die Gütertrennung aufgehoben, gilt die Zugewinngemeinschaft (Staud/Thiele vor § 1414 Rz 25). Die Vereinbarung der Gütertrennung kann ins Güterrechtsregister eingetragen werden (so § 1412 Rn 5).
Rn 2
Das Wesen der Gütertrennung besteht darin, dass sich die Eheleute wie Unverheiratete ggü stehen. Die Ehegatten haben volle Freiheit über ihr Vermögen miteinander oder mit Dritten Vereinbarungen zu treffen. Besonderheiten gelten nur für Ehewohnung und Haushaltssachen. Bei Gütertrennung erlangen die wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche außerhalb des Güterrechts besondere Bedeutung.
B. Eintritt der Gütertrennung.
Rn 3
Gütertrennung tritt in folgenden Fällen ein:
1. |
Die Ehegatten schließen den gesetzlichen Güterstand durch Ehevertrag (§§ 1408, 1411) bereits vor der Eheschließung aus, ohne einen anderen Güterstand vereinbart zu haben (1). |
2. |
Die Ehegatten heben während laufender Ehe den bereits bestehenden gesetzlichen Güterstand durch Ehevertrag (§§ 1408, 1410) auf, ohne einen anderen Güterstand vereinbart zu haben (1). |
3. |
Die Ehegatten heben während laufender Ehe die zwischen ihnen bestehende Gütergemeinschaft auf, ohne etwas anderes, nämlich die Zugewinngemeinschaft, vereinbart zu haben (2). |
4. |
Die Ehegatten belassen es zwar im Grundsatz beim gesetzlichen Güterstand, schließen aber durch Ehevertrag den Ausgleich des Zugewinns aus (2). In diesem Fall entfällt die der Zugewinngemeinschaft eigentümliche vermögensrechtliche Gemeinschaft. Gütertrennung tritt nur dann nicht ein, wenn der Ehevertrag ausdrücklich etwas anderes vorsieht. |
5. |
Eine Entscheidung auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns wird rechtskräftig (§§ 1385 ff, 1388). |
6. |
Eine Entscheidung auf Aufhebung der Gütergemeinschaft wird rechtskräftig (§§ 1449 I, 1470 I). |
Rn 4
Die Norm ist auf die Aufhebung anderer, individuell gestalteter Güterstände entspr anwendbar (Rauscher § 18 Rz 443).
C. Wesen der Gütertrennung.
Rn 5
In der Gütergemeinschaft fehlen güterrechtliche Bindungen und Beziehungen der Eheleute zueinander. Ihre Vermögen bleiben voneinander getrennt, was aber die Bildung von Gemeinschaftsvermögen nicht ausschließt. Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff gelten nicht. Es gibt nach Beendigung der Ehe durch Scheidung keinen Ausgleichsanspruch nach § 1378 I und im Falle des Todes eines Ehegatten keine Erhöhung des gesetzlichen Erbteils nach § 1371 I.
Rn 6
Gleichwohl bestehen vermögensrechtliche Verflechtungen der Eheleute, die sich aus dem Wesen der Ehe und dem gemeinsamen Wirtschaften ergeben. Diese folgen aus der gesetzlichen Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen (§ 1360) und aus der aus § 1353 folgenden Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft, nach der dem Ehegatten die Mitbenutzung auch der im Alleineigentum stehenden Ehewohnung oder des im Alleineigentum stehenden Hausrats ermöglicht werden muss. Auch § 1357 ist eine der allgemeinen Ehewirkungen und unabhängig vom Güterstand. Bei Gütertrennung gilt für in der Ehe angeschaffte Haushaltsgegenstände die Miteigentumsvermutung des § 1568b II.
Rn 7
Die Gütertrennung lässt keine güterrechtlichen Vereinbarungen zu. Insb kann die Gütertrennung nicht dahingehend modifiziert werden, dass wesentliche Inhalte des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft übernommen werden (Schlesw FamRZ 95, 1586).
Rn 8
Eine spezielle Pflicht zur Auskunftserteilung über die eigenen Vermögensverhältnisse besteht nicht. § 1353 I gilt jedoch auch bei Gütertrennung, weshalb auch hier die aus dieser Norm folgende Unterrichtungspflicht besteht (BGH FamRZ 15, 32).
Rn 9
Im Fall der Auflösung der Ehe gewinnen vermögensrechtliche Ausgleichsansprüche außerhalb des Güterrechts (Gesamtschuldnerausgleich, Auseinandersetzung von Miteigentum, Rückgewähr ehebedingter Zuwendungen, Ansprüche aus Ehegatteninnengesellschaft usw) besondere Bedeutung.
Rn 10
Die Gütertrennung endet durch Ehevertrag, mit dem ein anderer Güterstand vereinbart wird, wobei auch die Vereinbarung rückwirkender Aufhebung und Geltung der Zugewinngemeinschaft wirksam ist (BGH FamRZ 98, 903). Sie endet ferner mit Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten oder den Eintritt der Rechtskraft eines Urteils auf Aufhebung oder Scheidung der Ehe.