Rn 31
Nach V besteht ein Anspruch auf Begründung eines Mietverhältnisses, wenn ein solches bislang nicht bestand. Das kann zB dann der Fall sein, wenn die Wohnung in einem Haus gelegen ist, das im Alleineigentum eines Ehegatten oder im Miteigentum beider steht oder auf Grund eines entsprechenden dinglichen Rechts bewohnt wird, aber auch dann, wenn die Wohnung zB wegen verwandtschaftlicher Beziehungen zu den Eigentümern leihweise oder sonst unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden war. Dasselbe gilt, wenn das Mietverhältnis über die eheliche Wohnung – zB durch die Kündigung seitens eines Ehegatten oder durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen einem Ehegatten und dem Vermieter – beendet worden ist, ein Ehegatte aber noch in der Wohnung lebt und diese noch nicht an Dritte weiter vermietet ist. Den Anspruch hat sowohl der die Wohnung nutzende Ehegatte als auch die zur Vermietung berechtigte Person. Dieser Anspruch dient auch dem Schutz des Ehegatten zB vor der Teilungsversteigerung, der durch ein reines Nutzungsverhältnis nicht erreicht würde (Bambg FamRZ 17, 703).
Rn 32
Der Anspruch besteht sowohl im Fall gerichtlicher Zuweisungsentscheidung als auch dann, wenn zwischen den Eheleuten Einigkeit über die Weiternutzung besteht. Voraussetzung für eine Entscheidung ist stets ein Antrag. Wird der nicht gestellt, bleibt es bei der Nutzungszuweisung nach I oder II, ohne dass es zu einem Mietverhältnis kommt.
Rn 33
Das Gericht hat im Rahmen seiner Entscheidung nach V eine der Höhe nach angemessene Miete festzusetzen. Die Miethöhe richtet sich jedoch nicht mehr nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, sondern nach den ortsüblichen Bedingungen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten können aber Anlass geben, hiervon abzuweichen (BTDrs 16/10798 35). Das kann ua dann der Fall sein, wenn Vermieter der unterhaltspflichtige Ehegatte und der Wohnvorteil iRd Unterhaltsberechnung berücksichtigt ist. Besteht Miteigentum beider Ehegatten, bestimmt sich die festzusetzende Miete nach dem halben Mietwert. Ist der Mietvertrag durch einen Ehegatten gekündigt, die Wohnung aber noch nicht neu vermietet, wird nach V ein Mietvertrag zu den Bedingungen des vormaligen Mietvertrages begründet (Götz/Brudermüller NJW 10, 5, 10).
Rn 34
Unter den Voraussetzungen des § 575 I, also dann, wenn der Vermieter die Räume selbst oder für Familienangehörige nutzen möchte, wenn er sie beseitigen oder wesentlich verändern oder sie an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten möchte, kann der Vermieter eine angemessene Befristung des Mietverhältnisses verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Befristung aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht. Mit dieser Möglichkeit soll ein Ausgleich der Interessen der Beteiligten erreicht werden (BTDrs 16/10798 36). Die Länge der Frist bestimmt sich nach dem Interesse am Verbleib in der Wohnung einerseits und dem an einer Räumung andererseits (BTDrs 16/10798 36). Das Interesse an der Veräußerung der Wohnung begründet die Befristung dagegen nicht.