Rn 1
Eine voluntative Elternschaft begründet die form- und zustimmungsbedürftige Erklärung eines Mannes, der Vater des Kindes zu sein (§ 1592 Nr 2). Die beurkundete Anerkennung begründet für und gegen alle eine vollgültige, mit allen Rechten und Pflichten verbundene Vaterschaft, auch wenn kein biologisches Abstammungsverhältnis oder keine sozial familiäre Beziehung besteht (BVerfG FamRZ 14, 449 [Rz 45]). Die Voraussetzungen für eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft (Anerkennung, Zustimmung sowie öffentliche Beurkundung) sind in den §§ 1594–1598 abschließend geregelt. Mängel der Erklärungen können nach § 1598 I nur zeitlich begrenzt geltend gemacht werden. Auch die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft ist nach geltendem Recht wirksam (anders § 1600c I Disk-E), weil sie weder nichtig ist noch gegen Wirksamkeitserfordernisse verstößt (Ddorf FamRZ 22, 1295; Naumbg FamRZ 08, 2146). Einer missbräuchlichen ausländerrechtlich motivierten Anerkennung wird in § 1597a I ein gesetzliches Verbot entgegengestellt. Eine Anerkennung der Mutterschaft kann nicht wirksam beurkundet werden.
Rn 2
Die Anerkennung ist als Willenserklärung des Mannes ein einseitiges, formbedürftiges, höchstpersönliches, jedoch nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, das der öffentlichen Beurkundung bedarf. Diese erfolgt überwiegend beim Jugendamt (§ 59 I 1 Nr 1 SGB VIII) oder Notar (§ 20 I 1 BnotO; zur Beurkundung durch einen kasachischen Notar: Karlsr FamRZ 23, 1477), kann aber auch bei anderen Stellen (§§ 44 I PStG, 62 I 1 Nr 1 BeurkG, 2, 10 KonsG) sowie im Erörterungstermin eines Abstammungsverfahren (§§ 175, 180 FamFG) beurkundet werden (BGH FamRZ 13, 944). Eine ›Anerkennung‹ kann auch darin liegen, dass ein Mann anlässlich der Eheschließung gemeinsam mit dieser beantragt, das Kind in ein vom Standesamt anzulegendes Familienbuch einzutragen (München FamRZ 11, 1309). Der Widerruf der Anerkennung ist allein nach § 1597 II möglich. Die beurkundende Stelle hat die Anerkennung sowie alle weiteren Erklärungen dem Vater, der Mutter, dem Kind sowie dem Standesamt zu übersenden (§ 1597 II), das daraufhin die Anerkennung beim Geburtseintrag beurkundet (§ 27 I 1 PStG). Für eine im Ausland erfolgte Beurkundung der Anerkennung muss die Ortsform gewahrt und deren Voraussetzungen inzident geprüft werden (BGH FamRZ 17, 1682; Ddorf FamRZ 18, 943). Eine durch wirksame Anerkennung begründete Vaterschaft kann allein im Wege der Vaterschaftsanfechtung aufgelöst werden. Eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle, mit deren Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, kann nicht die rechtliche Mutterstellung erlangen, sondern ist nach Anerkennung allein als Vater des Kindes einzutragen (BGH FamRZ 18, 290; Schlesw FamRZ 20, 1095). Ebenso kann ein Frau-zu-Mann-Transsexueller die Vaterschaft nicht anerkennen, wenn er bei Geburt des Kindes noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet war (KG FamRZ 20, 109; EGMR FamRZ 23, 868).