Rn 2
Das antragsgebundene gerichtliche Verfahren ist ohne zeitliche Begrenzung zulässig (BGH FamRZ 07, 1731). Besteht eine rechtliche Vaterschaft, ist ein Feststellungsantrag unzulässig (BGH FamRZ 99, 716); dies gilt nicht bei einer sog Zahlvaterschaft nach §§ 1708, 1717 BGB aF (Celle FamRZ 22, 371). Der (notarielle) Verzicht der Mutter auf die Vaterschaftsfeststellung ist nichtig (BGH FamRZ 20, 1004 [zur Anfechtung]). Die Vaterschaft kann auch postmortal im gerichtlichen Verfahren festgestellt werden (Celle FamRZ 23, 1724 [genetische Probe aus Briefmarken]). Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, kann auch eine Exhumierung durchgeführt werden (BGH FamRZ 15, 39). Welche Personen am postmortalen Feststellungsverfahren zu beteiligen sind, ist noch nicht abschließend geklärt (Brandbg NZFam 23, 568). Der Antrag ist nach Maßgabe des § 171 I FamFG zu begründen, sodass der Antragsteller Anhaltspunkte anführen muss, die eine Vaterschaft möglich erscheinen lassen (BGH FamRZ 15, 39; Braunschw FamRZ 20, 1200). Ein pränatales Feststellungsverfahren ist nicht zulässig. Ein Samenspender kann daher nicht die Vaterschaft zu im Ausland kryokonservierten Embryonen feststellen lassen (BGH FamRZ 16, 1849; BVerfG FamRZ 17, 446). Ob ein Anspruch auf Herausgabe von kryokonservierten Eizellen und Embryonen besteht, wird unterschiedlich beurteilt (Hambg FamRZ 22, 462; EGMR 20, 351; Karlsr FamRZ 16, 1790; München FamRZ 17, 904).
Rn 3
Nach Abs 4 kann der Samenspender nicht als Vater des Kindes gerichtlich festgestellt werden, wenn das Kind im Wege einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung gezeugt wurde, während die sog Becherspende der Vaterschaftsfeststellung nicht entgegensteht (Stuttg FamRZ 22, 1292, BRDrs 785/16, 35). Für das Kind besteht jedoch ein Auskunftsanspruch über die Person des Samenspenders nach § 10 SaRegG. Auch wenn die früheren Verwandtschaftsverhältnisse durch eine Adoption erlöschen, wird ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag wegen der fortbestehenden Rechte nach §§ 1755 I 2, 1764 III bejaht. Das OLG Celle (FamRZ 21, 285; 22, 1792 [zum Zwischenstreitverfahren nach § 178 II FamFG; hierzu BGH XII ZB 358/22; Keuter FamRZ 23, 91) hält eine Feststellung insb dann für zulässig, wenn der leibliche Vater am Adoptionsverfahren nicht beteiligt worden war (hierzu Karlsr v 28.8.23 – 5 UF 125/22), wobei dem durch die Adoption begründeten Eltern-Kind-Verhältnis in der Entscheidungsformel Rechnung zu tragen ist. Antragsberechtigt sind das Kind, die Mutter und der Mann (§§ 172 I 1, 7 II Nr 1 FamFG). Anderen Personen oder Verwandten, etwa den Großeltern, steht kein Antragsrecht zu (BGH FamRZ 15, 1786; BVerfG FamRZ 16, 199). Der leibliche Vater kann bei bestehender rechtlicher Vaterschaft nur über eine Anfechtung nach 1600 I Nr 2 die rechtliche Vaterschaft erlangen. Auch dem Scheinvater steht kein Antragsrecht zu (BGH FamRZ 12, 437). Aus Art 8 EMRK folgt keine Verpflichtung, neben der Vaterschaftsfeststellung ein Verfahren zur Klärung der Abstammung zum mutmaßlichen leiblichen Vater vorzusehen (EGMR FamRZ 23, 1800).