Gesetzestext
(1) 1Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. 2Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. 3Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(2) 1Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. 4Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.
A. Allgemeines.
Rn 1
Bei Eltern ohne Ehenamen folgt das Recht zur Bestimmung des Kindesnamens aus der elterlichen Sorge. Die Vorschrift ist mit dem GG vereinbar (BVerfG BGBl I 2002, 950). Eltern ohne Ehenamen waren nie miteinander verheiratet oder haben keinen Ehenamen bestimmt. Die Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn die Ehe inzwischen aufgelöst ist und nur zumindest ein Ehegatte den Ehenahmen nicht mehr führt. Zu unterscheiden ist, ob die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind oder nicht. Bei fehlender gemeinsamer Sorge kommt § 1617a zur Anwendung.
B. Betroffene.
Rn 2
Die Vorschrift betrifft eheliche Kinder und außerdem Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern, die durch Sorgerechtserklärungen vor der Geburt des Kindes oder nach Geburt aber vor Namensgebung erklärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (§ 1626b II iVm § 1626a I Nr 1).
C. Namenswahl.
Rn 3
Die Eltern können in diesen Fällen bis zur Beurkundung der Geburt den Namen des Vaters oder der Mutter zum Geburtsnamen bestimmen (§ 1617 I 1). Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Wählbar ist also auch der Name des Vaters, wenn dieser nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist. Die Wahl eines Doppelnamens der Eltern für das Kind, zusammengesetzt aus ihren jeweiligen Familiennamen, ist unzulässig (BGH FamRZ 23, 923, 925 mAnm Dutta; BayObLG FamRZ 00, 56, 57; zur vorübergehenden Zulässigkeit des Doppelnamens für vor dem 1.4.94 geborene Kinder: BVerfG FamRZ 91, 535, 538). Ist die Identität beider Eltern nicht nachgewiesen, stehen als Geburtsname des Kindes sowohl der Name der Mutter als auch der Name des Vaters zur Wahl (KG FamRZ 17, 1773). Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz ›Namensführung nicht nachgewiesen‹ zu beurkunden (BGH FamRZ 21, 831).
D. Geschwister.
Rn 4
Eine einmal getroffene Namenswahl der Eltern ist auch für weitere Kinder bindend (I 3; BGH FamRZ 23, 27), auch im Falle späterer Adoption (BayObLG FamRZ 05, 1010), sofern dieselben rechtlichen Voraussetzungen noch vorliegen.
Rn 5
Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn die nicht verheirateten Eltern bei der Geburt eines weiteren Kindes keine Sorgerechtserklärung gem § 1626a abgeben (BGH FamRZ 20, 331). Das Kind erhält dann vielmehr als Geburtsnamen den Familiennamen der gem § 1626a II allein sorgeberechtigten Mutter, falls diese nicht gem § 1617a II dem Kind mit Zustimmung des Kindesvaters dessen Namen erteilt hat (Hamm FamRZ 05, 1009). Sind die Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge für weitere Kinder gem §§ 1617b I 4, 1617 I 3 an den Namen des ersten Kindes gebunden, erwerben die weiteren Kinder mit einem bislang abweichenden Namen – vorbehaltlich etwaiger Anschließungserfordernisse nach §§ 1617b Abs 1 S 4, 1617c Abs 1 – im Moment der Begründung des gemeinsamen Sorgerechts den Geburtsnamen des ersten Geschwisterkinds kraft Gesetzes (BGH FamRZ 20, 331). Die Entscheidung des EGMR (FamRZ 10, 103) wird auch hier zu einer Änderung der Rechtslage führen müssen.
E. Gemeinsames Bestimmungsrecht binnen Monatsfrist.
Rn 6
Die Eltern können innerhalb eines Monats nach der Geburt den Geburtsnamen des Kindes bestimmen (II 1). Das Standesamt hat nach Fristablauf eine Mitteilungspflicht an das FamG (§ 168g II FamFG).
F. Uneinigkeit der Eltern.
Rn 7
Treffen die Eltern binnen Monatsfrist keine Namensbestimmung, überträgt das FamG entspr § 1628 das Bestimmungsrecht einem Elternteil (II 1); hierfür ist kein Raum, wenn bereits eine bestandskräftige Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes durch das Standesamt gem § 21 PStG erfolgt ist (Hamm FamRZ 21, 500).
Rn 7a
Der Familienrichter soll eine Frist für die Ausübung des Bestimmungsrechts setzen (II 3). Ist dies nicht erfolgt, muss es nachgeholt werden, denn die Rechtsfolgen nach II 4 treten erst ein nach Fristablauf. Obwohl nach Fam...