Gesetzestext
(1) 1Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. 2Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland. 3Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. 4§ 1617 Abs. 1 und § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(2) 1Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. 2Der Antrag erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss. 3Für den Antrag des Kindes gilt § 1617c Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
A. Allgemeines.
Rn 1
Betroffen sind die Kinder nicht verheirateter Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht, wenn die Eltern nachträglich durch gemeinsame Sorgerechtserklärungen oder durch Heirat die gemeinsame Sorge begründen (I) oder Kinder, die den Familiennamen des Mannes (Scheinvaters) tragen, wenn dieser seine Vaterschaft angefochten hat (II).
I. Nachträglicher Sorgerechtserwerb (Abs 1).
1. Gemeinsame Sorge durch Erklärungen (§ 1626a Nr 1).
Rn 2
Die Eltern können binnen 3 Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge den Kindesnamen einverständlich ändern (I), unter der weiteren Voraussetzung, dass sich das Kind, falls es über 5 Jahre alt ist, der Änderung anschließt (I 3). Das gilt auch dann, wenn die Namensgebung zuvor nach § 1617a II erfolgt ist (BGH FamRZ 20, 331). Die Frist ist eine Ausschlussfrist und beginnt unabhängig von der Kenntnis der Eltern (BGH FamRZ 23, 1618, 1621 mAnm Johanson). Für die Namensbestimmung gelten die §§ 1617 I, 1617c I 2 u 3, III entspr. Machen die Eltern dagegen von der Änderungsmöglichkeit gem I keinen Gebrauch, so ist der von diesem Kind weitergeführte Familienname auch für später geborene Geschwister, soweit gemeinsame elterliche Sorge besteht, verbindlich (BGH FamRZ 20, 331; 23, 27; BayObLG FamRZ 02, 856). Übergangsfälle Art 224 § 3 EGBGB (Ddorf FamRZ 06, 1226). Die Bestimmung des Geburtsnamens richtet sich auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen; wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen (BGH FamRZ 21, 831).
Rn 3
Trennen sich die Eltern wieder und erhält die Mutter die Alleinsorge, nachdem das Kind bereits aufgrund des I 1 einen Geburtsnamen erhalten hat, steht der Mutter nicht das Recht zu, beim Kind eine (erneute) Namensänderung vorzunehmen (Bremen FamRZ 03, 1687).
2. Gemeinsame Sorge durch spätere Heirat (§ 1626a I Nr 2).
Rn 4
Wenn die Eltern bei der – der Geburt des Kindes nachfolgenden – Heirat einen Ehenamen annehmen, wird dieser automatisch Geburtsname des Kindes, falls sich das Kind, sofern es über 5 Jahre alt ist, der Änderung anschließt (§ 1617c I 1).
Rn 5
Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, ohne einen Ehenamen anzunehmen, haben sie nach § 1617b I 1 das Recht zur Neubestimmung des Geburtsnamens des Kindes. Bestimmen sie später doch noch einen Ehenamen, geht dieser auf das Kind über (§ 1617c I 1).
B. Anfechtung der Vaterschaft des Namensgebers.
I. Grundsatz.
Rn 6
Trägt das Kind als Geburtsnamen den Familiennamen des Vaters und wird dessen Vaterschaft – und damit die Nichtehelichkeit des Kindes – rechtskräftig festgestellt, führt das Kind weiterhin den Namen des Scheinvaters (Umkehrschluss aus II 1). Jedoch erhält das Kind gem § 1617b II den Namen, den die Kindesmutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes geführt hat, als Geburtsnamen vor Vollendung des 5. Lebensjahres auf Antrag des Kindes oder auf Antrag des Scheinvaters, nach Vollendung des 5. Lebensjahres nur auf Antrag des Kindes.