Rn 3
Ohne Bedeutung ist es, aus welchem Rechtsgrund das Kind seinen Familiennamen erhalten hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Familienname durch eine vorangehende Einbenennung erworben wurde, das Wohl eines minderjährigen Kindes wird jedoch einen ständigen Wechsel des Familiennamens nicht zulassen (§ 1697a). Voraussetzung für die Namensänderung ist, dass eine Stieffamilie begründet wurde durch Heirat und auch, dass ein gemeinsamer Familienname geführt wird (§ 1355 I 1).
Rn 4
Erforderlich ist die Erklärung beider Ehegatten, also des Elternteils und des Stiefelternteils. Die Erklärung ist Teil der elterlichen Sorge und deshalb bedarf auch ein noch minderjähriger Elternteil keiner Zustimmung eines Dritten (§ 1673 II). Die Bestellung eines Betreuers bei Geschäftsunfähigkeit ist nicht vorgesehen.
Rn 5
Erforderlich ist auch die Zustimmung des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat. Da der gesetzliche Vertreter die Erklärung nicht abgeben kann, da diese von § 1629 noch 1795 gedeckt ist, bedarf es der Bestellung eines Ergänzungspflegers (§ 1809; ebenso AG Lübeck StAZ 2002, 309; Bayerisches Oberstes Landesgericht FamRZ 1977, 409–410; aA Frankfurt FamRZ 2002, 260–262; Schrembs StAZ 1977, 349–350 Völker FF 2005, 144–146).
Rn 6
Steht die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu, bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils (FamRZ 18, 119). Die Zustimmung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Einbenennung eine Angelegenheit des täglichen Lebens darstellt (Kobl Beschl v 23.2.17 – 13 UF 71/17, juris). Entsprechendes gilt, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils trägt.
Rn 7
Ob die notwendige Zustimmung des anderen Elternteils entfällt, wenn dieser verstorben ist, wird in der Rspr unterschiedlich beurteilt (Huber jurisPR-FamR 9/2005 Anm 5 mN). Sieht man die Einwilligung als höchstpersönlichen Akt an, so bedarf einer Zustimmung des Verstorbenen nicht, denn er wird durch die Entscheidung nicht beschwert und nicht in sein Elternrecht eingegriffen.
Rn 8
Eine Einbenennung setzt immer voraus, dass diese für das Kindeswohl erforderlich ist. Der BGH (FamRZ 2002, 1330) führt aus: ›Die Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung kann nach der Neufassung des § 1618 durch Art 1 Nr 7 KindRG nicht mehr schon dann ersetzt werden, wenn die Einbenennung dem Wohl des Kindes dient, sondern erst dann, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Bloße Unannehmlichkeiten infolge der Namensverschiedenheit zur Familie des sorgeberechtigten Elternteils können die gedeihliche Entwicklung des Kindes nicht ernsthaft beeinflussen und vermögen daher die Erforderlichkeit der Namensänderung nicht zu begründen. Bei einer additiven Einbenennung, dh der Möglichkeit, den Ehenamen des sorgeberechtigten Elternteils dem bisherigen Namen des Kindes voranzustellen oder anzufügen, § 1618 2, handelt es sich ggü der Namensänderung nicht um ein Weniger, sondern um ein aliud. Eine Entscheidung über eine solche Einbenennung kommt erst dann in Betracht, wenn der antragstellende Elternteil und sein neuer Ehegatte eine solche additive Einbenennung vorgenommen haben und der Antragsgegner seine Zustimmung hierzu verweigert hat. Lässt es der antragstellende Elternteil an der gebotenen Loyalität ggü dem Antragsgegner und insb an dem Bemühen fehlen, eine Bereinigung des Verhältnisses zu diesem als Grundlage für einen dem Kind zuträglichen Umgang mit dem Antragsgegner herbeizuführen, wird durch eine nur additive Einbenennung die ohnehin durch das Verhalten der Beteiligten gefährdete Bindung des Kindes zu dem Antragsgegner noch zusätzlich geschwächt und wäre deshalb für sein Wohl nicht einmal förderlich‹. Ebenso BGH FamRZ 05, 889; Hamm FamRZ 20, 1918; aA Frankf FamRZ 20, 591; 22, 264, wonach die Ersetzung der Einwilligung keine Kindeswohlgefährdung voraussetzt, sondern nur deren Erforderlichkeit. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden, und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden (Saarbr FamRZ 22, 1196).
Rn 9
Die Rspr stellt zutr auf den jeweiligen Einzelfall ab (OVG Rheinland-Pfalz Urt v 6.5.19 – 7 A 10074/19, juris Rz 38 zur seelischen Belastung; Saarbr FamRZ 2009, 1334; Kobl FamRZ 2009, 439; Bamberg FamRZ 2008, 2148; Lang FPR 2010, 23; Machulla-Notthoff ZFE 2009, 94). Die hohe Zahl an Scheidungen, Patchwork-Familien und viele nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern haben die Einstellung insgesamt wesentlich beeinflusst mit der Folge, dass es einer ganz besonderen Begrünung bedarf um eine Einbenennung zu vollziehen. Auf keinen Fall ist die Zustimmung des anderen Elternteils ausreichend. Der BGH (FamRZ 2002, 1330) hat auch darauf hingewiesen, dass das mildere Mittel auch eine sogen. additive Einbenennung (Bildung eines Doppelnamens) oft ausreichend sein kann. Bei einem über die Jahre...