Gesetzestext
(1) 1Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. 2Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.
(2) 1Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. 2Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.
(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben,
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kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden; |
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kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1; |
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darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist. |
(4) 1Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. 2Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.
A. Grundlagen.
Rn 1
Ohne die Zustimmung der Eltern darf grds keine Adoption erfolgen, denn mit der wirksamen Adoption verlieren sie ihre grundrechtlich geschützten Elternrechte. Die Ersetzung der Zustimmung ist deshalb auf Ausnahmen beschränkt (§ 1748). Aus der Gesamtregelung ergibt sich auch, dass sonstige Personen, gleich wie nah sie verwandtschaftlich zu dem Kind stehen, nicht in das Einwilligungserfordernis einbezogen sind, auch wenn durch die Annahme Rechte – zB das Erbrecht – davon unmittelbar oder mittelbar berührt und verändert werden. Eine Anfechtung der Einwilligung wegen eines Motivirrtums findet nicht statt (§ 1760, Brandbg NJW-RR 19, 3 [OLG Brandenburg 11.09.2018 - 13 UF 120/17]).
B. Regelungsumfang.
I. Grundsatz und Vaterschaft (Abs 1).
Rn 2
Ausgehend von dem Grundsatz, dass die Eltern – also Vater und Mutter – der Annahme zustimmen müssen, stellt die Vorschrift zunächst auf diese Elternschaft ab. Da die Kindesmutter immer feststeht (§ 1591), wird hinsichtlich der Vaterschaft auf die gesetzliche Regel des § 1592 Bezug genommen. Entscheidend ist der rechtliche Status als Vater, weitere Wirkungen, zB gemeinsame elterliche Sorge (§ 1626a), sind hingegen ohne Bedeutung.
Rn 3
Steht ein Mann als Vater nicht fest, ist auch derjenige im Adoptionsverfahren zu beteiligen, der glaubhaft macht, dass er der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Vorrang hat jede Vaterschaft, die nach § 1592 vermutet wird. Nur wenn hiernach keine Vaterschaft besteht, kommt derjenige in Betracht, der seine Vaterschaft glaubhaft macht. Dies gilt auch für den Samenspender. Indizien zum biologischen Vater hat das Jugendamt dem Familiengericht mitzuteilen, welches die leibliche Mutter zu der Frage der Vaterschaft auch anzuhören hat (Karlsr Beschl v 28.8.23 – 5 UF 125/22, BeckRS 23, 30060). Verweigert die Mutter die Auskunft, wer der Spender war, ist die Adoption abzulehnen (BGH Beschl 18.2.15 – XII ZB 473/13), sofern nicht IV hiervon eine Ausnahme gewährt. Die Ehefrau der Mutter verdrängt den biologischen Vater insoweit nicht (BGH MDR 18, 1438 [BGH 10.10.2018 - XII ZB 231/18] Rz 29). Sie ist auf die Sukzessivadoption nach § 1741 II 3 zu verweisen.
Rn 4
Im Zweifel wird das FamG durch Beweisaufnahme zu klären haben, welcher Mann als Vater in Betracht kommt. Ein Verweisen auf das Anfechtungs- oder Feststellungsverfahren ist nicht möglich. Wenn jedoch auch das Anfechtungs- und Feststellungsverfahren anhängig ist, kann es im Einzelfall, nicht zuletzt aus Kostengründen, zweckmäßig sein, die Rechtskraft der Anfechtung und Feststellung abzuwarten, insb, wenn dadurch keine erheblichen Verzögerungen zu erwarten sind. Unerheblich ist, ob die Mutter die Behauptung des Mannes stützt oder ihr entgegentritt.
Rn 5
Ist der Vater unbekannt, weil die Mutter seinen Namen nicht preisgibt oder ihn nicht kennt, muss das FamG die angemessen erscheinenden Nachfragen tätigen. Kann auch hierdurch ein Mann nicht als Vater ermittelt werden oder bestreitet ein Mann, ohne rechtlicher Vater zu sein, die Vaterschaft, entfällt seine Mitwirkung. Zwangsmittel gegen die Mutter, den vermutlichen Vater zu benennen, sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig Zwangsmittel gegen denjenigen, der als Vater in Betracht kommen könnte (Stuttg FamRZ 92, 1469).
II. Fristablauf (Abs 2).
Rn 6
Um Übereilung möglichst zu vermeiden, verlangt das Gesetz, dass die Geburt des Kindes mindestens acht Wochen zurückliegt. Eine zeitlich davor erteilte Einwilligung ist nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt (§ 138), und muss deshalb nach Fristablauf erneut erteilt werden. Aufgrund der Regelung in 2 ist unerhebl...