Gesetzestext
(1) 1Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. 2§§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.
(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.
Rn 1
Anders als bei der Annahme eines Minderjährigen ist nach I 1 Voraussetzung der gemeinsame Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden. Die Anträge können in verschiedenen Urkunden gestellt werden. Das Annahmeverfahren und die notwendige Amtsermittlung beginnen jedoch erst nach Vorliegen beider Anträge. Da der Anzunehmende selbst einen Antrag stellen muss, entfällt nach I 2 die bei der Minderjährigenadoption erforderliche Einwilligung nach § 1746 I samt der Widerrufsmöglichkeit nach § 1746 II.
Rn 1a
Viele Einschränkungen, denen eine Annahme bei Minderjährigen unterliegt und die das Kindeswohl sichern sollen, werden durch I 2 ausgeschlossen, wodurch die Adoption formell stark erleichtert wird. So kann iRd Volljährigenadoption der Annehmende auch von einer verheirateten Person allein angenommen werden. Die nach § 1744 erforderliche Probezeit entfällt. An die Stelle der Regelung der Interessenabwägung zu Belangen der Kinder von Annehmendem oder Anzunehmendem gem § 1745 tritt das Verbot der Annahme bei entgegenstehenden Interessen gem § 1769.
Rn 1b
Während bei der Minderjährigenadoption die Einwilligung der Eltern notwendig ist und nur ausnw ersetzt werden kann, entfällt dieses Erfordernis des § 1747 bei der Volljährigenadoption. Die Interessen der leiblichen Eltern finden bei der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen lediglich Berücksichtigung über die Prüfung der sittlichen Rechtfertigung nach § 1767 I; auf die dortige Kommentierung wird verwiesen. Dementsprechend sind die leiblichen Eltern in diesem Fall auch nicht Beteiligte gem § 188 I Nr 1b FamFG. Soll dagegen die Adoption des Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption erfolgen, enthält § 1772 I 2 eine eigenständige Regelung der Interessenabwägung und die leiblichen Eltern sind zu beteiligten gem § 188 I Nr 1b FamFG.
Rn 2
Annehmender und Anzunehmender müssen bei Antragstellung geschäftsfähig sein. Werden sie nach Zugang des Antrags beim FamG geschäftsunfähig, steht dies einer Adoption nicht im Wege. Ein Fortbestehen der Geschäftsfähigkeit ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung (München FamRZ 15, 1509). Ist der Anzunehmende bei Antragstellung geschäftsunfähig, kann nach II nur sein gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. Bei nur eingeschränkter Geschäftsfähigkeit kann der Anzunehmende den Antrag wirksam selbst stellen.