Gesetzestext
(1) Der Vormund hat die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels unter Berücksichtigung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung und der wachsenden Bedürfnisse des Mündels zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln wahrzunehmen. Er ist dabei zum Schutz und Erhalt des Mündelvermögens verpflichtet.
(2) Für die Pflichten des Vormunds bei der Vermögenssorge gelten im Übrigen § 1835 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 1836, 1837 und 1839 bis 1847 entsprechend. Das Vermögensverzeichnis soll das bei Anordnung der Vormundschaft vorhandene Vermögen erfassen. Das Familiengericht hat das Vermögensverzeichnis dem Mündel zur Kenntnis zu geben, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und der Mündel aufgrund seines Entwicklungsstands in der Lage ist, das Verzeichnis zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Der Vormund kann nicht in Vertretung des Mündels Schenkungen machen. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
A. Normzweck.
Rn 1
In der neuen Systematik des Vormundschaftsrechts werden in den §§ 1789–1801 nur noch der Grundsatz des Handelns des Vormunds bei der Vermögenssorge vorweg allgemein und folgend verschiedene nur für das Vormundschaftsrecht geltenden Besonderheiten geregelt (BTDrs 19/24445, 211 ff). Im Übrigen wird für die tatsächliche Vermögenssorge zu den Vorschriften des Betreuungsrechts verwiesen (§§ 1835–1847).
B. Rechte und Pflichten (I und II).
Rn 2
Nach I hat der Vormund die Vermögenssorge zum Wohl des Mündels wahrzunehmen. Sein Ziel muss es sein, das Vermögen des Mündels bis zu dessen Volljährigkeit zu erhalten und soweit möglich zu mehren, daher wird der Vormund verpflichtet, das vorgefundene Vermögen sicher und möglichst rentabel anzulegen (RG 137, 320), er darf aber auch den Vermögensstamm angreifen, wenn dies für die Finanzierung einer angemessenen Ausbildung des Mündels erforderlich ist (BGH MDR 67, 473). Die Vermögensverwaltung erstreckt sich auf das ganze vorgefundene Vermögen, soweit die Verwaltungszuständigkeit für Vermögensteile nicht ausdrücklich anderen Personen zugeordnet ist, wie etwa einem Nachlassverwalter (§ 1984), einem Testamentsvollstrecker (§ 2205); dem Ehegatten (§§ 1487, 1422) oder einem Pfleger (§ 1789 I). Der Vormund hat das Besitzrecht am Vermögen des Mündels und kann daher darauf Zugriff nehmen bzw es durch einen vom FamG beauftragten Gerichtsvollzieher in Besitz nehmen lassen (BGH NJW 54, 918 [BGH 26.02.1954 - V ZR 135/52]; Staud/Veit § 1793 aF Rz 18 f; MüKo/Schwab § 1793 aF Rz 16; aA Soergel/Zimmermann § 1793 aF Rz 5 mwN). Der Vormund ist iRe ordnungsgemäßen Verwaltung des Mündelvermögens auch zur Buchführung, der Abgabe von Steuererklärungen und beim Vorliegen besonderer Umstände auch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Mündel verpflichtet, einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb des Mündels braucht er nicht zu führen (Soergel/Zimmermann § 1793 aF Rz 5).
Nach II 1 gelten für den Vormund bei der Vermögenssorge im Wesentlichen die gleichen Anforderungen wie für den Betreuer. So ist er nach II 1 iVm § 1835 I–V zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses über das von ihm verwaltete Vermögen des Mündels verpflichtet. Anders als beim Betreuer hat dies nicht erst zum Zeitpunkt seiner Bestellung, sondern bereits zeitnah mit Anordnung der Vormundschaft zu geschehen (II 2). Er hat seine Angaben im Vermögensverzeichnis in geeigneter Weise zu belegen (§ 1835 II). Bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses kann er sich der in § 1835 III genannten Institutionen bedienen, wobei an Stelle der dort genannten Betreuungsbehörde das Jugendamt tritt. Nach § 1798 II 1 iVm § 1835 IV kann das FamG zum Schutz des Vermögens des Mündels soweit erforderlich eine dritte Person benennen, die bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses hinzuzuziehen ist. § 1798 II 3 legt abweichend vom Betreuungsrecht die Voraussetzungen fest, unter denen dem Mündel das Vermögensverzeichnis zur Kenntnis zu geben ist (§ 1835 VI wird nicht für entspr anwendbar erklärt). Entspr § 1836 gilt auch für den Vormund ein striktes Trennungsverbot zwischen seinem eigenen Vermögen und dem Vermögen des Mündels. Ausnahmen gelten für während der Vormundschaft hinzukommendes gemeinschaftliches Vermögen des Vormunds und des Mündels (§ 1836 I 2) und in Bezug auf die Verwendung von dem Mündel gehörenden Haushaltsgegenständen, wenn der Mündel und der Vormund einen gemeinsamen Haushalt führen (§ 1836 III). Für eine Vereinbarung nach § 1836 II 2, wenn etwa der ehrenamtliche Vormund Vermögen des Mündels für sich verwenden will, muss der Mündel sich durch einen Ergänzungspfleger vertreten lassen.
C. Schenkungsverbot (III 1).
Rn 3
§ 1798 III 1 bezweckt wie § 1641 für die Eltern den Schutz des Mündelvermögens vor Weggabe ohne Gegenleistung. Für Betreuer findet sie in modifizierter Form Anwendung, soweit ihnen die Vermögenssorge übertragen ist (BGH FamRZ 20, 188).
I. Umfang des Schenkungsverbots.
Rn 4
Verboten sind dem Vormund alle Schenkungen iSd § 516, die er im Namen des Mündels macht (1), mit Ausnahme der Pflicht- und Anstandsschenkung...