Gesetzestext
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
1. |
zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern die Genehmigung nicht bereits nach § 1833 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, |
2. |
zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist, |
3. |
zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingebauten Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist, |
4. |
zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute unentgeltlich Wohnungs- oder Teileigentum erwirbt, |
5. |
zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen oder des in Nummer 4 bezeichneten Erwerbs sowie |
6. |
zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zum entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerkes oder eines Rechts an einem Grundstück verpflichtet wird, sowie zur Verpflichtung zum entgeltlichen Erwerb einer Forderung auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk oder auf Übertragung eines Rechts an einem Grundstück. |
A. Normzweck.
Rn 1
Vgl zunächst § 1848 Rn 1. Zum Schutz des Betreuten wird durch die §§ 1850–1853 ein Katalog bedeutsamer und riskanter Rechtsgeschäfte an die Genehmigung des BtG gebunden; um sicherzustellen, dass die genehmigungsbedürftigen Entscheidungen des Betreuers den Vorgaben des § 1821 II–IV entsprechen und im Bereich der Vermögenssorge keine Vermögenswerte in Verlust geraten (BTDrs 19/24445, 286). Inhaltlich übernimmt die Neuregelung im Wesentlichen die Genehmigungserfordernisse der §§ 1821–1824 aF in modernisierter und vereinfachter Form (vgl dazu den Überblick über die einzelnen Genehmigungstatbestände: Zorn FamRZ 23, 915 ff).
§ 1850 hat als Regelungsgegenstand die bisher in § 1821 aF verorteten Genehmigungspflichten für Geschäfte mit Immobilien und Schiffen, wobei in Nr 1 nunmehr auch Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Grundpfandrechten erfasst werden. Zweck von Nr 1–4 ist Schutz des Mündels vor Beeinträchtigung seines als besonders sicher geltenden Grundvermögens. Nr 6 dient der Kontrolle, wenn der Vormund Gelder des Betreuten, statt sie nach §§ 1841 II verzinslich anzulegen, für den Erwerb von Grundbesitz verwenden will. Die Abgrenzung zwischen genehmigungsbedürftigen und genehmigungsfreien Geschäften ist aus den Gründen der Rechtssicherheit nur nach formalen Kriterien vorzunehmen (BGH Rpfleger 89, 281, 282).
B. Genehmigungsbedürftigkeit im Einzelnen.
I. Inhalt.
Rn 2
In sachlicher Hinsicht unterfallen der Genehmigungspflicht nach § 1850 nur Geschäfte über Grundstücke und Rechte an Grundstücken, einschließlich der Verfügung über Grundpfandrechte im grundbuchrechtlichen Zusammenhang eingetragene Seeschiffe und Schiffsbauwerke, ferner die grundstücksgleichen Rechte Erbbaurecht sowie Wohnungs- und Teileigentum.
II. Verfügungen über das Eigentum.
Rn 3
Genehmigungsbedürftig sind alle Verfügungen über das Eigentum an den in Nr 1–3 genannten Gegenständen sowie die Verpflichtung zu einer derartigen Verfügung (Nr 6). Mit- bzw Gesamthandseigentum des Betreuten genügen (Köln Rpfleger 96, 446 [OLG Köln 20.05.1996 - 2 Wx 10/96]). Genehmigungspflichtig ist auch die Umwandlung einer Gesamthandsgemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft (BGH 56, 275, 283). Bloße Beteiligung an einer Gesellschaft, der ein Grundstück, grundstücksgleiches Recht, Schiff oder Schiffsbauwerk gehört, löst die Genehmigungspflicht grds nicht aus (Jürgens/Trautmann § 1850 Rz 7, Schlesw FamRZ 02, 55). Ausnahmsweise kann aber auch hier eine Genehmigung erforderlich sein, wenn der Zweck der GbR, an der der Betreute beteiligt ist, nicht auf Erwerb, sondern nur auf die Verwaltung des Vermögens gerichtet ist, auch wenn sein Beitritt zu der Gesellschaft bereits gerichtlich genehmigt worden war (Kobl NJW 03, 1401). Die Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb ist dann nicht genehmigungsbedürftig, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt (BGH FamRZ 21, 951). Verfügungen sind alle Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum übertragen, belastet oder eine Belastung inhaltlich geändert wird. Hierzu zählt neben Auflassung und Rückauflassung die Belastung mit Grundpfandrechten, ausgenommen, sie erfolgt zur Sicherung einer Restkaufpreisforderung, da in diesem Fall wirtschaftlich betrachtet nur ein schon belastetes Grundstück erworben wird (BayObLG Rpfleger 92, 62, BGH Rpfleger 98, 210). Auch alle Rechtsgeschäfte, mit denen ein Erwerb unmittelbar wieder rückgängig gemacht wird, wie zB die Anfechtung oder der Schein eines Rechtserwerbs beseitigt wird, wie durch die Bewilligung der Grundbuchberichtigung, sind genehmigungspflichtig. Dies gilt nach hM auch für die Bestellung einer Vormerkung, weil durch sie der schuldrechtliche Anspruch auf Eigentumswech...