Gesetzestext
(1) Vergütung und Aufwendungsersatz des ehrenamtlichen Betreuers bestimmen isch nach den Vorschriften dieses Untertitels.
(2) Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers, des Betreuungsvereins, des Behördenbetreuers und der Betreuungsbehörde bestimmen sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die §§ 1875–1881 enthalten die Vorschriften zu Vergütung und Aufwendungsersatz (§§ 1835–1836, 1836, 1836c-1836e aF), die mit der Reform vom Vormundschafts- in das Betreuungsrecht verschoben worden sind. Sie gelten auch für ehrenamtliche Vormünder (§ 1808) und Pfleger (§§ 1813 I, 1888 I). Die Vorschriften sind außerdem auch inhaltlich überarbeitet und in ein neues System gebracht worden (BTDrs 19/24445, 311 ff). Abweichend von der bisherigen Systematik enthalten sie nur noch die Ansprüche des ehrenamtlichen Betreuers, Vormunds und Pflegers auf Vorschuss, Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung sowie die ihm ggf zu bewilligende Ermessensvergütung (I). Bei berufsmäßiger Führung von Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft (II) richten sich die Ansprüche von Berufsvormund, Berufsbetreuer und Berufspfleger einschließlich der Ansprüche der Betreuungsbehörde als Betreuer und des Jugendamts als Vormund über die Generalverweisung gem §§ 1875 II und 1808 III ausschließlich nach dem VBVG. Auch das VBVG ist im Zusammenhang mit dieser Reform überarbeitet worden, wobei unter Verzicht auf allgemeine Vorschriften jeweils getrennte Normen für Vormünder und Betreuer geschaffen worden sind. Neben der Neustrukturierung der Vorschriften des Vergütungsrechts gibt es auch einige inhaltliche Änderungen zum früheren Recht. So ist für Vormundschaftsverein und Betreuungsverein ebenfalls eine Vergütung eingeführt worden (§§ 5, 13 VGVG). Ein Rückgriff der Staatskasse auf den Mündel (§ 1881), wenn diese Aufwendungsersatz und Vergütung des Vormunds gezahlt hat, ist wegen fehlender Verweisung auf § 1881 nach § 1808 ausgeschlossen. Für die Betreuungsbehörde als Betreuer und das Jugendamt als Vormund bleibt es bei dem bestehenden Vergütungsausschluss (§§ 1836 III, 1908i I 1 aF, nunmehr §§ 6 I, 14 III 1 VBVG).
B. § 1875 I u II.
Rn 2
Da Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft aus ihrer historischen Entwicklung heraus auch weiterhin ihrem Grundsatz nach als unentgeltlich zu führende Ehrenämter ausgestaltet sind (§ 1875), kann grds nur der Ersatz von Aufwendungen verlangt werden (§ 1877). Eine Vergütung kommt nur ausnahmsweise in Betracht (§ 1876), soweit der Umfang oder die besondere Schwierigkeit der zu führenden Geschäfte dies rechtfertigt (§ 1876 S 2 Nr 1) und bedarf der ausdrücklichen gerichtlichen Bewilligung. Vergütung und Aufwendungsersatz können uU nebeneinander verlangt werden. Aus Gründen der Vereinfachung kann stattdessen auch eine pauschalierte Aufwandspauschale (§ 1878) abgerechnet werden.
Rn 3
Anspruchsgegner ist zunächst der Betreute. Bei Mittellosigkeit (§ 1880) besteht für Aufwendungsersatz und die Aufwandspauschale ein Anspruch gegen die Staatskasse (§ 1879).
C. Erbenhaftung.
Rn 4
Stirbt der Betreute, haften für sämtliche noch nicht bezahlten Betreuungskosten (Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung, Vergütung) grds die Erben, ohne dass diese sich auf die Mittellosigkeit des Betreuten berufen können (Hamm FamRZ 04, 1065). Ob auch Tätigkeiten nach dem Tod des Betreuten noch aufwendungsersatz- bzw vergütungsfähig sind, hängt davon ab, ob der Betreuer berechtigt oder sogar verpflichtet ist (vgl § 1874), bestimmte Angelegenheiten des Verstorbenen weiter zu erledigen.
Rn 5
Vergütung und Aufwendungsersatz gehören zwar beide zu den ggf ersatzfähigen Kosten der Betreuung, müssen jedoch begrifflich auseinandergehalten werden. Ist die Vergütung als Entgelt für die Führung der ehrenamtlichen Betreuung vorgesehen, um den ehrenamtlichen Betreuer für die im Interesse des Betreuten aufgewendete Mühe und Zeitversäumnis zu entschädigen, sollen über den Aufwendungsersatz die für den Betreuten verauslagten Geldbeträge und sonstigen geldwerten Leistungen gesondert ersetzt werden. Der Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz setzt dabei grds voraus, dass die abzurechnende Tätigkeit in die dem ehrenamtlichen Betreuer übertragenen Aufgabenbereiche fällt und er die Tätigkeit aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalls für erforderlich halten dürfte (Soergel/Zimmermann § 1835 aF Rz 10 mwN). Eine Kumulation zwischen Aufwandspauschale (§ 1878) und konkret abgerechnetem Aufwendungsersatz (§ 1877) scheidet aus (LG Koblenz FamRZ 01, 1324). Für pflichtwidriges Handeln kann weder Vergütung noch Aufwendungsersatz verlangt werden (BayObLG NJW-RR 05, 156 f; Hamm FamRZ 07, 1185). Zeitlicher Rahmen: Für Zeitaufwand vor seiner wirksamen Bestellung kann der Betreuer keinen Ersatz verlangen (LG Hildesheim FamRZ 05, 655), endet das Amt durch den Tod des Betreuten, so ist der Zeitaufwand für die Erstellung des Schlussberichts, die Vermögensaufstellung usw zu vergüten (Frankf FGPrax 05, 208f). Endet die Bestellung zum vorläufigen Betreuer und wird dieselbe Person später erneut...