Gesetzestext
Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn
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der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und |
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der Betreute nicht mittellos ist. |
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm ersetzt § 1836 aF in modifizierter Form und regelt die Frage der Vergütung des ehrenamtlichen Vormunds und Betreuers (BTDrs 19/24445, 311f). Bestimmend ist zunächst der Grundsatz der Unentgeltlichkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit (1), der aus der Konzeption von Vormundschaft und Betreuung als staatsbürgerliches Ehrenamt resultiert. Nach 2 soll der ehrenamtliche Betreuer daher nur in Ausnahmefällen, nämlich, wenn der Betreute nicht mittellos ist (2 Nr 2) und einer besonderen Beanspruchung durch die Führung des Amtes gegeben ist (2 Nr 1), eine Vergütung erhalten. Denn es wäre unter diesen Voraussetzungen unbillig, den ehrenamtlichen Betreuer ohne Vergütung zu lassen; der die Betreuung nicht iR einer Erwerbstätigkeit, sondern häufig aus verwandtschaftlicher Bindung zum Betreuten, übernommen hat. Das Verbot der Festsetzung einer Vergütung zugunsten des Jugendamts oder eines Vereins, die iR ihrer Amtstätigkeit bzw satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung eine Vormundschaft oder Betreuung übernehmen (§ 1836 III aF), entfällt an diesem Standort und wird durch differenzierte Regelungen im VBVG ersetzt (vgl § 5 I Vergütung- und Aufwendungsersatz für den Vormundschaftsverein, § 6 I Vergütungsverbot für das Jugendamt, § 7 II Vergütung für den Betreuungsverein bei Bestellung eines Vereinsbetreuers, § 13 I Vergütung für den Verein als Betreuer, § 14 I Ermessensvergütung für Betreuungsbehörde bei Bestellung eines Behördenbetreuers, § 14 III Vergütungsverbot für die Betreuungsbehörde als Betreuer). Die in § 1836 I 2 aF geregelten Voraussetzungen für die Vergütung einer beruflich geführten Vormundschaft/Betreuung ergeben sich jetzt alleine aus dem VBVG. § 1876 gilt entspr für ehrenamtliche Vormünder (§ 1808) und Pfleger (§§ 1813 I, 1888 I).
B. Ermessensvergütung nicht berufsmäßig tätiger Betreuer (2).
Rn 2
Nach 2 kommt die Festsetzung einer Vergütung für den ehrenamtlichen Betreuer nur in Betracht, wenn die Bedeutung oder die Schwierigkeit der von ihm wahrgenommenen Angelegenheiten, die Bewilligung einer Vergütung rechtfertigt. Bewilligung und Bemessung der Vergütung liegen im pflichtgemäßen Ermessen des BtG (BayObLG FamRZ 04, 1139). Der Vergütungsanspruch gegen den Betreuten entsteht erst mit Wirksamwerden des entspr Bewilligungsbeschlusses (§ 40 I FamFG).
C. Umfang und Schwierigkeit der übertragenen Aufgaben (2 Nr 1).
Rn 3
Für die Bewilligung ist alternativ der Umfang oder Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte maßgeblich. Haben die Tätigkeiten in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit ein Maß erreicht, bei dem vom Betreuer billigerweise eine unentgeltliche Wahrnehmung nicht (mehr) verlangt werden kann, kommt eine Vergütung nach 2 in Betracht (Jurgeleit/Maier § 1876 Rz 7). Umfang und Schwierigkeiten müssen daher über das hinausgehen, was üblicherweise von einem Einzelbetreuer ohne Vergütung verlangt werden kann (MüKo/Wagenitz § 1836 aF Rz 62 ff, 71, Staud/Bienwald § 1836 aF Rz 181). Allein ein großes Vermögen des Betreuten ist dabei kein entscheidendes Kriterium (BayObLGZ 30, 152), kann jedoch im Einzelfall Indiz für eine besonders schwierige Vermögensverwaltung sein (Staud/Bienwald § 1836 aF Rz 195; Ddorf BtPrax 00, 219) und insoweit für eine Vergütung nach 2 sprechen. Auch eine mangelhafte Amtsführung steht einem Vergütungsanspruch nicht entgegen (hM BayObLG FamRZ 92, 106). Für den Umfang der Geschäfte kommt es in erster Linie auf den dafür benötigten Zeitaufwand an (Jungeleit/Maier § 1876 Rz 8), wobei ein wöchentlicher Zeitaufwand von 2 Stunden oder besonders schwierige Verhältnisse des Betreuten, die ein größeres Engagement des Betreuers erfordern, bereits eine Vergütung rechtfertigen (Grüneberg/Götz § 1876 Rz 3). Daneben können aber auch großer Pflichteifer des Betreuers, ggf verbunden mit einer besonders erfolgreichen Tätigkeit für den Betreuten, die Bewilligung einer Vergütung rechtfertigen (Hambg OLGE 33, 2). Besondere Schwierigkeiten, die das generell Zumutbare übersteigen, können zB darin liegen, dass der Betreuer iRd zu führenden Geschäfte gegen eine behördliche Entscheidung vorzugehen hat (BayObLG NJWE-FER 01, 313) oder in seiner Tätigkeit aus bestimmten Gründen (zB schwierige Vermögensverwaltung) einem großen Haftungsrisiko ausgesetzt ist (Ddorf BtPrax 00, 219). Entscheidend ist jeweils die Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände (Staud/Bienwald § 1836 aF Rz 181 ff).
D. Mittellosigkeit des Betreuten (2 Nr 2).
Rn 4
Eine Vergütung scheidet aus, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung mittellos ist (§ 1880), dh, ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aus 2 kommt nicht in Betracht.
E. Höhe der Vergütung.
Rn 5
Die Höhe der Vergütung muss angemessen sein und wird vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festgesetzt (BayObLG FamRZ 04, 1138 ff; Braunschw FamRZ 19, 1713). Die im VBVG für Berufsbetreuer vorgegebene...