Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift verhindert die Beeinträchtigung des gesetzlichen Erben, die sich daraus ergeben kann, dass sich sein Erbteil durch Wegfall einer Person erhöht, die mit Vermächtnissen, Auflagen oder einer Ausgleichspflicht beschwert war. Bei der gesetzlichen Erbfolge entspricht die Erbteilserhöhung der Anwachsung bei der gewillkürten Erbfolge nach § 2094 (NK-BGB/Kroiß § 1935 Rz 1).
Rn 2
Der angefallene Erbteil gilt grds als Einheit, da von § 1935 nur die Fälle erfasst sind, in denen der erhöhte Teil als besonderer Erbteil zu werten ist (NK-BGB/Kroiß § 1935 Rz 4). Bedeutsam ist dies va bei der Annahme und der Ausschlagung der Erbschaft sowie bei der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.
B. Voraussetzungen der Erbteilserhöhung.
Rn 3
Voraussetzung der Erbteilserhöhung ist der Wegfall eines gesetzlichen Erben vor (MüKo/Leipold § 1935 Rz 2) oder nach dem Erbfall und der Erhöhung bei anderen, die bereits aus eigenem Recht zu gesetzlichen Erben berufen sind und nicht erst durch den Wegfall Erben werden (Grüneberg/Weidlich § 1935 Rz 1).
Rn 4
Vor dem Erbfall kann der Erbanwärter durch Vorversterben, § 1923 I, Eheauflösung, § 1933, Enterbung, § 1938, oder Erbverzicht, § 2346, wegfallen.
Rn 5
Nach dem Erbfall kann der gesetzliche Erbe durch Totgeburt des Gezeugten, § 1923 II, Ausschlagung, § 1953, oder Erbunwürdigkeitserklärung, § 2344, wegfallen.
C. Folgen der Erbteilserhöhung.
Rn 6
Die Erhöhung des Erbteils wird nur bzgl der Belastungen durch Vermächtnis, Auflagen und Ausgleichspflichten als eigener Erbteil angesehen, sofern der Erblasser damit nur den weggefallenen oder nur den verbliebenen gesetzlichen Erben beschwert hat. Der Erbe muss nicht nach § 1992 vorgehen, wenn der beschwerte Erbteil durch diese Belastung überschuldet ist (Grüneberg/Weidlich § 1935 Rz 3). Fällt der ausgleichspflichtige Abkömmling weg, erstreckt sich die Ausgleichspflicht auf den an seine Stelle tretenden Abkömmling, § 2051. War dieser Abkömmling bereits erbberechtigt, greift § 1935 ein. Im Hinblick auf die Ausgleichspflicht werden die Erbteile gesondert behandelt.
Rn 7
Hinsichtlich der Rechtsfolgen wird auf § 2095 verwiesen.