Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 15
Die Ausschlagungserklärung ist ggü dem Nachlassgericht abzugeben. Dies gilt nicht für die Ausschlagung von Vermächtnissen; sie kann formlos ggü dem Beschwerten erfolgen (Staud/Otte § 1945 Rz 30). Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung entgegen, auch wenn es sie für unwirksam oder verspätet erachtet und teilt die Ausschlagung den Nächstberufenen nach § 1953 III mit. Es entscheidet erst im Erbscheinsverfahren über die Wirksamkeit der Ausschlagung. Zu einer förmlichen Entscheidung über die Wirksamkeit einer Ausschlagung außerhalb eines Erbscheinsverfahrens ist das Nachlassgericht nicht befugt; eine derartige Entscheidung ist auch iRe nach Landesrecht durchzuführenden Erbenermittlung vAw nicht veranlasst (München FamRZ 10, 1112). Außerhalb des Erbscheinsverfahrens ist die Wirksamkeit nur ausnahmsw zu prüfen, etwa wenn Maßnahmen nach § 1960 in Betracht kommen; ist hier die Wirksamkeit der Ausschlagung zu verneinen, kann eine Anordnung nach § 1960 nicht erfolgen.
Rn 16
Nach § 23a II Nr 2 GVG ist das Amtsgericht Nachlassgericht, gem § 11 HöfeO hat die Ausschlagung des Hofes ggü dem Landwirtschaftsgericht zu erfolgen, bei Gesamtausschlagung ist jedoch das Nachlassgericht zuständig (BGH NJW 72, 582 [BGH 28.01.1972 - V ZB 29/71]).
Zuständig ist das nach § 343 FamFG für den Nachlass zuständige Amtsgericht (Nachlassgericht) des letzten Wohnsitzes oder Aufenthalts des Erblassers, wenn der Erblasser in einem Pflegeheim gestorben ist, ist dies als letzter Wohnsitz anzunehmen, wenn mit einer Rückkehr in die eigene Wohnung nicht zu rechnen war (Ddorf FamRZ 13, 807), jedoch bedarf es bei kurz vorher erfolgtem Umzug genauer Prüfung, ob der Erblasser bei Umzug geschäftsfähig war (München ZEV 17, 333 [OLG München 22.03.2017 - 31 AR 47/17]; aA Celle ZEV 20, 229 [OLG Celle 12.09.2019 - 6 AR 1/19]; Brandenb ZEV 21, 405 [OLG Frankfurt am Main 11.03.2021 - 20 W 96/20]). Örtlich zuständig ist aber auch das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat (§ 344 VII FamFG). Zur Weitergabe an das nach § 343 FamFG zuständige Gericht (nicht im Wege der Rechtshilfe)7. Zur internationalen Zuständigkeit vgl Hamm ZEV 11, 469 [OLG München 26.05.2011 - 31 Wx 78/11]; im Anwendungsbereich der EuErbVO ergibt sich die Zuständigkeit aus Art 4, 10, 13 EuErbVO (vgl Leipold ZEV 15, 533) und nicht aus § 105 FamFG. Ob die Erklärung vor einem ausländischen Gericht unmittelbar zur materiellen Wirksamkeit führt und damit etwa die laufende Frist wahrt (so etwa Ddorf ZEV 19, 929; Leipold ZEV 15, 533), ist umstritten. Eine materielle Wirksamkeit würde die Interessen der Rechtsuchenden beeinträchtigen, weil sie nicht zeitnah von der Ausschlagung erfahren müssen und daher fehlerhafte Verfahrenszeugnisse erteilt würden (vgl Eichel ZEV 17, 545).
Rn 17
Fristwahrend ist auch die Abgabe der Erklärung ggü einem vom Nachlassgericht im Wege der Rechtshilfe ersuchten anderen AG (BayObLGZ 52, 291). Entspr gilt, wenn ein unzuständiges Gericht die bei ihm eingegangene Erklärung innerhalb der Ausschlagungsfrist an das zuständige Nachlassgericht weiterleitet (MüKo/Leipold § 1945 Rz 8).
Rn 18
Eine beim unzuständigen Gericht eingereichte Erklärung ist gem § 2 III FamFG analog fristwahrend und wirksam, wenn sich dieses Gericht als Nachlassgericht betätigt hatte oder ohne seine örtliche und/oder sachliche Unzuständigkeit festzustellen und die Erklärung weder weiterzuleiten noch zurückzugeben, die Ausschlagungserklärung als Nachlassgericht entgegengenommen hat (BGH NJW 62, 491; RGZ 71, 380). Insoweit darf der Erklärende auf die Zuständigkeitsprüfung des Gerichts vertrauen (Staud/Otte § 1945 Rz 17). Die Erklärung des Gerichts, es sei international unzuständig, unterliegt jedoch nicht der Anfechtung (Köln FamRZ 20, 1504).
Rn 19
Auf Verlangen des Ausschlagenden hat das Nachlassgericht eine Bestätigung über den Eingang der öffentlich beglaubigten Erklärung oder über die erfolgte Beurkundung durch Niederschrift auszustellen (NK-BGB/Ivo § 1945 Rz 18), es darf sich aber nicht über die Wirksamkeit der Ausschlagung äußern (Erman/Schmidt § 1945 Rz 9).