Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
1Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. 2Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Rn 1) und daraus folgende Unteilbarkeit der Erbschaft verbietet bereits die Teilannahme/-ausschlagung. Dieses Beschränkungsverbot gilt nicht nur für einen ideellen Bruchteil, sondern auch für einen realen Nachlassgegenstand. Falls einem Erben mehrere Erbteile anfallen, gilt § 1950 nicht (Staud/Otte § 1950 Rz 2). IÜ besteht nach § 1952 III die Möglichkeit, die Ausschlagung zu beschränken (näher dort).
Rn 2
Nach § 11 HöfeO ist eine gegenständliche Ausschlagung in der Weise möglich, dass der Hoferbe den Hof ausschlagen und die übrige Erbschaft annehmen kann, nicht aber umgekehrt.
B. Unwirksamkeit.
Rn 3
Die Annahme bzw Ausschlagung nur eines Teils der Erbschaft ist, sofern nicht § 1951 eingreift, nach II unwirksam. Weder der Allein- noch der Miterbe können die Erbschaft oder den Erbteil in rechtlich nicht vorhandene Bruchteile aufteilen (NK-BGB/Ivo § 1950 Rz 2). Hat der Erbe die Erbschaft nur zT angenommen und keine Ausschlagung erklärt, ist davon auszugehen, dass er die Erbschaft als Ganzes angenommen hat. Entspricht diese Lösung nicht seinem Willen, so kann er anfechten (Lange/Kuchinke § 8 VI 1a).
Rn 4
Befindet sich im Nachlass ein Gesellschaftsanteil, kann die erbrechtliche Nachfolge in eine Personengesellschaft nur einheitlich angenommen oder ausgeschlagen werden (MüKo/Leipold § 1950 Rz 10).
Rn 5
Schlägt der Erbe unter dem Vorbehalt des Pflichtteils aus, ist von einer uneingeschränkten Ausschlagung auszugehen, auch wenn der pflichtteilsberechtigte Erbe nur zu einem geringen Erbteil eingesetzt wurde; er kann aber den Zusatzpflichtteil (§ 2305) verlangen (§ 2305 Rz 4).
Rn 6
§ 1950 erfasst weder die gesonderte Annahme/Ausschlagung eines rechtlich selbstständigen Nachlassteils bei der Nachlassspaltung noch die Ausschlagung eines Vorausvermächtnisses mit der Annahme der Erbschaft und umgekehrt (NK-BGB/Ivo § 1950 Rz 6).
C. Rechtsfolge.
Rn 7
Ist die Teilannahme/-ausschlagung unwirksam, fällt mit Ablauf der Ausschlagungsfrist die ganze Erbschaft an. Da der um den pauschalisierten Zugewinnausgleich gem § 1371 I erhöhte gesetzliche Erbteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft ein einheitliches Erbteil ist, kann dieser nur als Ganzes angenommen oder ausgeschlagen werden (KG NJW-RR 91, 330 [KG Berlin 24.07.1990 - 1 W 949/89]).
Rn 8
Eine besondere Rechtslage ergibt sich aufgrund des § 1371 III, der eine abw erbrechtliche Regelung darstellt, wonach der ausschlagende Ehegatte den Zugewinnausgleich und den Pflichtteil verlangen kann (RGZ 93, 9).
Rn 9
Die Vorschrift ist nach § 2180 III auch auf Vermächtnisse anwendbar.