Rn 2
Die Erhebung der Leistungsklage – ggf erstmals in der Anschlussberufung (BGH WM 19, 663 Rz 12) – hemmt die Verjährung des geltend gemachten unbezifferten Anspruchs auf Leistung in jeder Höhe bereits dann, wenn iRe Stufenklage (§ 254 ZPO) zunächst nur der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird (BGH NJW 12, 2180 [BGH 24.05.2012 - IX ZR 168/11] Rz 11, 18f); anders ist es bei der reinen Auskunftsklage oder anderen vorbereitenden Klagen (BAG NJW 08, 392 [BAG 26.09.2007 - 10 AZR 511/06] Rz 15). Die Klage auf künftige Leistung ist bzgl der im Prozess fällig werdenden Ansprüche (Celle NJW 64, 820, 821) ebenso ausreichend wie die auf wiederkehrende Leistungen (§§ 257–259 ZPO), wobei letztere Wirkung allerdings nur zugunsten des eingeklagten Anspruchs, nicht jedoch hinsichtlich des Gesamtanspruchs hat (BGH VersR 63, 1161). Die Klage auf Freistellung ist Leistungsklage iSd Nr 1. Die Erhebung einer positiven Feststellungsklage, deren Gegenstand das Bestehen des Anspruchs ist (BGH NJW 13, 1077 [BGH 26.09.2012 - VIII ZR 279/11] Rz 57: Feststellung des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus), hemmt die Verjährung (Tolani NJW 19, 2751); wiederholende Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn sie unerlässlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (BGH NJW-RR 03, 1076 f [BGH 07.05.2003 - IV ZR 121/02]; Brandenbg NJW-RR 12, 1029 [OLG Brandenburg 23.02.2012 - 9 WF 38/12]: insb nicht, wenn durch Vollstreckung die Verjährung eines titulierten Anspruchs vermeidbar ist). Dagegen genügt weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner noch die bloße Verteidigung des Gläubigers hiergegen (BGH NJW 12, 3633 [BGH 15.08.2012 - XII ZR 86/11] Rz 25, 27; aA Thole NJW 13, 1192, 1196), wenn nicht mit ihr ein Leistungsanspruch des Klägers festgestellt würde. Hemmungswirkung entfalten Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§§ 731, 796 III, 797 V, VI, 797a III ZPO) sowie solche auf Erlass eines Vollstreckungsurteils, mit dem die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Urt ausgesprochen wird (§§ 722 ff ZPO), wobei bereits der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung nach § 3 I AVAG (zB nach Art 38 EuGVVO, Art 31 LugÜ) ausreicht. Gleichgültig ist, ob ein Anspruch als Haupt- oder Hilfsanspruch – ggf widerklagend – geltend gemacht wird (BGH NJW-RR 94, 514, 515 [BGH 19.01.1994 - XII ZR 190/92]; 8.1.14 – XII ZR 12/13 Rz 19). In entsprechender Anwendung hemmt die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Primärrechtsschutzes (zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch s BGH NJW 13, 3237 [BGH 04.07.2013 - III ZR 201/12] Rz 17 ff) iSv § 839 III die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs; gleiches gilt für die Durchführung eines vorherigen Widerspruchsverfahrens, soweit dieses nach der jeweiligen Verfahrensordnung erforderlich ist (BGHZ 189, 365 Rz 55; NJW 11, 2586 [BGH 10.02.2011 - III ZR 37/10] Rz 35 ff). Die wirksam (ggf beim unzuständigen Gericht, Rn 3 f) im Ausland nach § 328 I Nr 2 ZPO, Art 34 Nr 2 EuGVVO erhobene und zugestellte Klage hemmt generell (MüKo/Grothe Rz 9; einschr RGZ 129, 385, 389 f; Grüneberg/Ellenberger Rz 3: außerhalb des Bereichs der EuGVVO nur, wenn das dortige Urt in Deutschland anerkennungsfähig wäre), da durch sie hinreichend der Rechtsverfolgungswille des Klägers offenbar wird (§ 194 Rn 3).