Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 19
Da es keine gesetzlichen Regelungen gibt, kommt es auf die Vereinbarungen der Miterben an, die aber vorhandenen Teilungsanordnungen des Erblassers zu berücksichtigen haben, da die Teilungsanordnungen des Erblassers jedem Miterben einen Anspruch auf deren Einhaltung geben (BGH NJW 02, 2712). Begrenzt wird die Gestaltungsfreiheit durch die §§ 134, 138 und 242 (Krause ZFE 07, 182).
Rn 20
Soll die Auseinandersetzung zwischen mehreren minderjährigen Kindern abw von den gesetzlichen Auseinandersetzungsregeln vertraglich geregelt werden, bedarf jedes Kind zur Vermeidung von Interessenkollisionen eines besonderen gesetzlichen Vertreters (BGH NJW 68, 936 [BGH 23.02.1968 - V ZR 188/64]). Die gesetzliche Vertretung mehrerer Kinder durch einen gesetzlichen Vertreter ist ausreichend, wenn die Auseinandersetzung vollständig unter Beachtung der gesetzlichen Regeln erfolgt, weil die Auseinandersetzung dann nur der Erfüllung der Verbindlichkeiten dient (BGH NJW 56, 1433 [BGH 09.07.1956 - V BLw 11/56]). Bei einer nur rechnerischen Auseinandersetzung ohne Interessengegensatz reicht nur ein Vertreter aus (BGH NJW 72, 2262 [BGH 27.09.1972 - IV ZR 225/69]). Gem § 1851 Nr 1 (vgl jedoch § 1643 III 2) bedarf der Auseinandersetzungsvertrag der familiengerichtlichen Genehmigung oder der Genehmigung des Nachlassgerichts in den Fällen der §§ 364, 368 II FamFG. In den Fällen der § 363 FamFG ist statt des Familiengerichts das Nachlassgericht zuständig.
Rn 21
Besteht die Erbengemeinschaft zwischen Eltern und Kindern und soll das Gesamthandseigentum an einem Grundstück in Bruchteilseigentum umgewandelt werden, kann auch bei einem unentgeltlichen Erwerb eines Nachlassgrundstücks durch das Kind ein unerlaubtes Selbstkontrahieren vorliegen, sofern nicht die Ausnahmen aus § 181 vorliegen (BGHZ 21, 229, aA LG Köln DNotZ 51, 229), weshalb jeder Minderjährige durch einen besonderen Pfleger vertreten werden muss.
Rn 22
Bei der Zugewinngemeinschaft bedarf der erbende Ehegatte nur unter den Voraussetzungen des § 1365 der Zustimmung des anderen Ehegatten (BGH NJW 61, 1301 [BGH 28.04.1961 - V ZB 17/60]). Dies gilt nicht, wenn die Miterben die Realteilung vereinbaren (München MDR 70, 928). Hat der andere Ehegatte einen Zugewinnausgleichsanspruch, kann er beim FamG gem § 1383 die Übertragung von Nachlassgegenständen des verstorbenen Ehegatten unter Anrechnung auf seine Ausgleichsforderung verlangen.
Rn 23
Bei der Gütertrennung ist weder die Zustimmung des anderen Ehegatten noch ein gemeinschaftliches Handeln der Ehegatten erforderlich.
Rn 24
Bei der Gütergemeinschaft ist eine Zustimmung bzgl des Vorbehalts- und Sondergutes nicht erforderlich. Gehört der Erbteil zum Gesamtgut, kann nur der verwaltende Ehegatte den Vertrag abschließen, § 1422; bei gemeinschaftlicher Verwaltung kann der Auseinandersetzungsvertrag nur von beiden Ehegatten gemeinsam beschlossen werden, §§ 1450 ff.