Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Gesetzestext
1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. 2Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. 3Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Fall durch Urteil.
A. Allgemeines.
Rn 1
Die Vorschrift erlaubt es dem Erblasser, Einfluss auf die Nachlassauseinandersetzung zu nehmen. Da der Erblasser nicht mit dinglicher Wirkung einzelne Nachlassgegenstände auf Miterben übertragen kann (§ 1922 Rn 1), ermöglicht ihm die Vorschrift die Anordnung der Zuweisung bestimmter Gegenstände im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung an einzelne Erben. Die Teilungsanordnung ist in der Praxis häufig nur schwer vom Vorausvermächtnis zu unterscheiden (§ 2150 Rn 4), ebenso das Verhältnis zu Anrechnungen nach anderen Vorschriften, etwa nach §§ 2315, 2316 IV (BGH NJW 10, 3023 [BGH 27.01.2010 - IV ZR 91/09] dazu § 2315 Rn 1).
B. Auseinandersetzungsanordnungen.
Rn 2
Mit einer Teilungsanordnung – die nur bei Vorhandensein mehrerer Erben denkbar ist (Naumbg ErbR 15, 153) – verschiebt der Erblasser nicht die von ihm gewünschte Erbfolge (BGH NJW 85, 51), sondern bestimmt neben der Zuweisung die Anrechnung des Wertes der zugewiesenen Gegenstände auf den Erbteil. Ist deren Wert höher als die Quote, ist der Begünstigte – anders als beim Vorausvermächtnis (§ 2150 Rn 4) – zur Zahlung des Mehrwertes an die übrigen Miterben verpflichtet. Teilungsanordnungen lassen nämlich die Höhe der Erbteile und den Wert der Beteiligung der einzelnen Miterben am Nachlass – grds – unberührt. Die vom Erblasser getroffene Bestimmung beschränkt sich auf die Abwicklung der Auseinandersetzung, ohne dass die Erbteile angetastet oder (gar) Werte verschoben werden, weil der Bedachte den übrigen Miterben Wertausgleich leisten soll (Auseinandersetzungsanordnung). Entscheidend ist dabei, ob die vom Erblasser gewollte Verteilung des Nachlasswerts eine wertmäßige Begünstigung des betreffenden Miterben bezweckt (Hamm RNotZ 21, 534).
Rn 3
Die Teilungsanordnung muss nicht nur die Auseinandersetzung des Nachlasses, sondern kann auch seine Verwaltung betreffen.
Rn 4
Die Anordnung kann damit auch die Art der Verwaltung (etwa Ausübung durch einen Miterben) regeln, die Aufteilung der Nachlassverbindlichkeiten im Innenverhältnis umfassen (BGH LM § 138 Nr 2) oder Bestimmungen über die Ausgleichung einer Schuld gem § 2050 treffen (NK-BGB/Eberl-Borges § 2048 Rz 2).
Rn 5
Zu unterscheiden ist die Teilungsanordnung von der Erbeinsetzung, auch wenn der Erblasser anscheinend nur eine Aufteilung des Nachlasses vorgenommen hat, kann sich durch Auslegung ergeben, dass es sich um eine Erbeinsetzung handelt (Rn 11).
Rn 6
Anordnungen nach § 2048 können nur durch letztwillige Verfügung getroffen werden, einer Erbeinsetzung bedarf es dabei nicht, wenn etwa der Erblasser dem gesetzlichen Erbrecht seinen Lauf lässt.
Rn 7
Anordnungen durch lebzeitige Rechtsgeschäfte, etwa Anrechnungsvereinbarungen in Übertragungsverträgen können als Anordnung der Ausgleichung (§ 2050) oder als Pflichtteilsanrechnung (§ 2315) ausgelegt werden, schließlich ist eine Kombination möglich (BGH NJW 10, 3023 [BGH 27.01.2010 - IV ZR 91/09]).
C. Wirkung.
Rn 8
Die Teilungsanordnung wirkt im Verhältnis der Erben zueinander nur schuldrechtlich. Der Miterbe kann gegen eine betriebene Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG im Wege der unechten Drittwiderspruchsklage vorgehen (Oldbg ZEV 14, 417 [OLG Oldenburg 04.02.2014 - 12 U 144/13]). Die Teilungsanordnung bewirkt keine dingliche Zuordnung (BGH NJW 02, 2712 [BGH 17.04.2002 - IV ZR 226/00]). Verbunden mit ihr ist lediglich der Anspruch auf eine entspr Auseinandersetzung (BGH NJW 81, 1837 [BGH 30.04.1981 - IVa ZR 128/80]). Sie begründet auch keine Sondererbfolge an einzelnen Nachlassgegenständen (KG OLGZ 67, 358). Daher bleibt der Wert der Beteiligung der einzelnen Miterben am Nachlass ebenso unberührt wie die Höhe der Erbteile (BGH NJW 85, 51 [BGH 14.03.1984 - IVa ZR 87/82]). Die dingliche Aufteilung erfolgt iRd Auseinandersetzung, bei der die Miterben zur Verteilung des Nachlasses nach den Anordnungen des Erblassers, dh zur Übertragung der zugewiesenen Gegenstände an den jeweiligen Miterben verpflichtet sind. Eine Änderung der Rechtsstellung des Miterben als Gesamthänder ist damit ebenso wenig verbunden, wie Verfügungsbeschränkungen.
Rn 9
An die Teilungsanordnung des Erblassers ist der Testamentsvollstrecker, anders als bei davon abw Miterbenvereinbarungen, gebunden (§ 2216 Rn 4).
Rn 10
Grds hat jeder Miterbe Anspruch auf Einhaltung des vom Erblasser angeordneten Teilungsmodus; im gegenseitigen Einvernehmen ist es den Miterben aber möglich, eine von der Teilungsanordnung abw Aufteilung vorzunehmen, sofern es sich bei der Teilungsanordnung nicht zugleich um eine Auflage handelt (BGHZ 40, 115).
D. Abgrenzung zu anderen Gestaltungsformen
I. Teilungsanordnung und Erbeinsetzung.
Rn 11
Teilungsanordnungen regeln nur, welche Gegenstände einem Miterben aus dem Nachlass zukommen sollen, ohne ihn wertmäßig zu be...