Rn 3
Abs 1 S 1 Nr 3 zur Hemmung der Verjährung bei Musterfeststellungsklagen entspricht § 204 I Nr 1a BGB aF. Zweck der Regelung ist, dass ein angemeldeter Verbraucher den Ausgang der Musterfeststellungsklage abwarten kann, ohne Verjährung befürchten zu müssen. Die vormals in §§ 606 ff ZPO aF geregelte Musterfeststellungsklage ist nun (gemeinsam mit der Abhilfeklage) im VDuG (§ 1 Abs 1 Nr 2) normiert. Mit ihr begehrt die klagende Stelle die Feststellung bestimmter Feststellungsziele zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer (§ 41 I VDuG). Das Feststellungsziel bildet den Streitgegenstand der Musterfeststellungsklage, wobei es sich um reine Rechtsfragen handeln kann, sodass es weiter reicht als bei § 256 I ZPO. Zukünftig entstehende Ansprüche oder Rechtsverhältnisse sind aber nicht erfasst (BGH NJW 20, 341 [BGH 30.07.2019 - VI ZB 59/18] Rz 14). Der Verbraucherbegriff bestimmt sich nach § 29c II ZPO (BGH 26.9.22 – VIa ZR 124/22, BeckRS 22, 33057 Rz 16 f; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Scherer VDuG § 41 Rz 11), doch sind hier gem § 1 II VDuG Kleinunternehmer als Verbraucher iS dieses Gesetzes einbezogen. Ihre Interessenlage ist hier mit der Interessenlage von Verbrauchern im materiellen Sinne vergleichbar. Die Musterfeststellungsklage wird öffentlich bekannt gemacht. Sie hat verjährungshemmende Wirkung für diejenigen Verbraucher, die ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse wirksam in bestimmter Form (§§ 46 II, 47 VDuG) und Frist (§ 46 I VDuG) zum Verbandsklageregister (§ 43 VDuG) anmelden und damit an der Klage teilnehmen; anders als bei den Unterlassungsklagen bedarf es der (wirksamen) Anmeldung (aA BeckOGK/Meller-Hannich Rz 11; Gsell/Meller-Hannich JZ 22, 421 [425]). Die Anforderungen an die Angabe von Gegenstand und Grund des Anspruchs nach § 46 II 1 Nr 5 VDuG dienen der Individualisierung des betreffenden Anspruchs in einem etwaigen späteren Rechtsstreit (BTDrs 20/6520, 97). Sie entsprechen denjenigen an die bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund eines in einer Klageschrift erhobenen Anspruchs nach § 253 II Nr 2 ZPO (BGH 25.7.22 – VIa ZR 171/22, BeckRS 22, 20954; zu ›Diesel-Fällen‹ BGH NJW 23, 1888 [BGH 24.04.2023 - VIa ZR 1072/22] Rz 16; Schlesw 11.1.22 – 7 U 130/21 Rz 70 = MDR 22, 497: je zu § 608 II 1 Nr. 4 ZPO aF; vgl § 204 Rn 4). Dieses überprüft das Gericht in einem nachfolgenden Rechtsstreit. Bei wirksamer Anmeldung hemmt im Falle der Eintragung bereits die Erhebung der Musterfeststellungsklage, auch wenn die Anspruchsanmeldung selbst erst nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist erfolgt (BGH NJW 21, 3250 Rz 24; Waßmuth/Rummel ZIP 23, 1515, 1518). § 204a Abs 1 Nr 3 findet grds auch Anwendung, wenn der Gläubiger seine Anmeldung zum Klageregister im weiteren Verlauf des Musterfeststellungsverfahrens wieder zurücknimmt (vgl § 46 IV 1 VDuG), um im Anschluss Individualklage zu erheben (BGH MDR 22, 97 [BGH 19.10.2021 - VI ZR 189/20] Rz 16; NZG 22, 456 [BGH 27.01.2022 - VII ZR 303/20] Rz 14), sodass die nachlaufende Verjährungshemmung von sechsmonatiger Dauer greift (III). Nach Obsiegen muss der repräsentierte Verbraucher, führt der rechtskräftigen Musterfeststellungsurteil nicht zu einer Einigung, selbst klägerisch tätig werden, um die von ihm begehrte Leistung zu erhalten, wobei die Bindungswirkung nach § 11 III 1 VDuG hilft. Die zweite Stufe kann auch als ZPO-Inkassosammelklage ausgestaltet werden (Zö/Vollkommer VDuG § 41 Rz 2).