Prof. Dr. Maximilian Zimmer
Rn 2
Neben der gesamtschuldnerischen Haftung der Erbengemeinschaft nach § 2059 besteht im Außenverhältnis grds auch die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Miterben. Die Einzelhaftung beginnt mit dem Erbfall, gilt aber nach der Teilung fort (Oldbg ErbR 09, 294), wobei die in den §§ 2060, 2061 enthaltenen Ausnahmen für die Zeit nach der Teilung zu berücksichtigen sind und besteht neben der gesamthänderischen Haftung der Erbengemeinschaft.
Rn 3
Die gesamtschuldnerische Haftung besteht nur für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten, für die alle Miterben haften. Dies gilt sogar dann, wenn der in Anspruch genommene Miterbe, bedingt durch die Ausgleichungspflicht wegen erlangter Vorempfänge, nichts mehr aus dem Nachlass erlangt (MüKo/Fest § 2058 Rz 20). Dabei steht es dem Nachlassgläubiger frei, die Gesamthandsklage nach § 2059 II gegen die Erbengemeinschaft oder die Gesamtschuldklage nach §§ 2058, 421 gegen beliebige Miterben zu erheben (Staud/Marotzke § 2058 Rz 52f). Die gesamtschuldnerische Haftung umfasst neben dem Erbteil auch das Eigenvermögen des Miterben, so dass der Nachlassgläubiger auch in diese Vermögensmasse vollstrecken kann. Hierzu bedarf es eines Titels gegen alle Miterben, § 747 ZPO (RGZ 71, 371).
Rn 4
Vermächtnisse bzw Auflagen, die nur einzelnen Miterben auferlegt wurden oder Verbindlichkeiten von Miterben ggü einem pflichtteilsberechtigten Miterben, dessen Pflichtteil zu ergänzen ist, §§ 2305, 2326, sind keine gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten, für die alle Miterben aufzukommen haben (RGRK/Kregel § 2058 Rz 2). Die mehreren belasteten Miterben haften in entspr Anwendung des § 2058 als Gesamtschuldner, aber beschränkt nach § 1992, sofern es sich um denselben Verpflichtungsgrund (dieselbe Aufl) handelt (Staud/Marotzke § 2058 Rz 26). Für Nachlassverbindlichkeiten gelten, sofern sie nicht die Haftung des ganzen Nachlasses voraussetzen, die §§ 2059 analog (MüKo/Fest § 2058 Rz 18). Allerdings ist der Zugriff der Nachlassgläubiger auf die Pfändung des Erbteils beschränkt, wenn der Miterbe die Rechte aus § 2059 I 1 geltend macht. Einen Anspruch nach § 2059 II auf Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass hat der Gläubiger nicht, wenn er von den übrigen Erben die Berichtigung der Verbindlichkeiten aus dem Überschuss verlangt (Staud/Marotzke § 2058 Rz 33).
Rn 5
Für die Erbschaftsteuer haftet jeder Miterbe zunächst persönlich auch mit seinem Eigenvermögen in Höhe der auf ihn entfallenden Erbschaftsteuerlast, § 15 I ErbStG. Daneben steht auch der Nachlass insgesamt für die Steuerschuld jedes Miterben ein und jeder Miterbe haftet als Gesamtschuldner für die Steuer des am Erbfall Beteiligten, soweit er aus der Erbschaft etwas erlangt hat, wobei die gesamtschuldnerische Haftung auf den Wert des Erlangten beschränkt ist, § 15 III ErbStG. Bei Steuerschulden des Erblassers handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten (§ 1922 Rn 43).