Prof. Dr. Gottfried Schiemann
Gesetzestext
(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.
(2) 1Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(3) 1Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. 2Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.
Rn 1
Voraussetzung für die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist die Annahme des Amtes durch die nach §§ 2197–2201 wirksam benannte Person. Die Annahme erfolgt nach II durch formfreie, aber unbedingte, unwiderrufliche und endgültige Erklärung ggü dem Nachlassgericht nach dem Erbfall (bei Testamentsvollstreckung für den Nacherben nach dem Nacherbfall). Auf Verlangen: ausdrückliche Bestätigung durch das Nachlassgericht (KG OLG E 14, 316). Erst mit Wirksamkeit der Annahmeerklärung beginnen die Rechte und Pflichten aus dem Amt. Schon vorher gelten die Beschränkungen der Erben nach §§ 2211, 2214. Zur Gewährleistung bruchloser Handlungsfähigkeit für den Nachlass ist entweder der benannte Testamentsvollstrecker vom Erblasser zusätzlich zu bevollmächtigen (Vor § 2197 Rz 3), oder vom Nachlassgericht (nach Damrau ZEV 96, 81, 83 vom FamG) ein Pfleger gem § 1960 analog zu bestellen (HP/Lange § 2197 Rz 37 mwN). Obwohl der Testamentsvollstrecker nach §§ 2218 I, 664 I 1 idR sein Amt – außer bei Mitvollstreckung nach §§ 2199, 2224 – höchstpersönlich ausüben muss, schließt II Stellvertretung bei der Annahmeerklärung nicht aus (KG OLGE 10, 451). Der zur Zeit der Erklärung noch nicht voll Geschäftsfähige (vgl § 2201 Rz 1 aE) kann daher mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter nach § 107 oder unmittelbar durch die gesetzlichen Vertreter handeln.
Rn 2
Eine Verpflichtung des Benannten zur Annahme kann durch Verfügung von Todes wegen nicht begründet werden. Zulässig ist eine zu Lebzeiten des Erblassers übernommene vertragliche Verpflichtung (aA BRHP/J. Mayer [3. Aufl] Rz 11 mwN). Auch dann bleibt dem Testamentsvollstrecker das unentziehbare Kündigungsrecht aus § 2226. Deshalb ist es nur konsequent, dass er die Annahme von vornherein verweigern kann (aA RGZ 139, 41). Allerdings kann er sich durch die Ablehnung des Amtes wegen Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen (Staud/Dutta Rz 26).
Rn 3
Vom (späteren) Testamentsvollstrecker vor Annahme des Amtes vorgenommene Rechtsgeschäfte sind unwirksam. Einseitige Rechtsgeschäfte bleiben es auch danach (§ 180 1 analog), müssen daher erneut vorgenommen werden. Andere Rechtsgeschäfte kann der Testamentsvollstrecker nach §§ 177, 184 analog genehmigen. Dies gilt nach § 185 II 1 Alt 1 auch für Verfügungen (aA Staud/Dutta Rz 33: Wirksamwerden nach § 185 II 1 Alt 2).
Rn 4
Im Interesse der Beteiligten kann das Nachlassgericht (Rechtspfleger nach § 3 Nr 2c RPflG) auf Antrag eines von ihnen nach III die Unsicherheit vor der Wirksamkeit der Testamentsvollstreckung bis zur Annahme durch den Testamentsvollstrecker mit einer Fristsetzung ggü dem Vollstrecker beenden. Die Frist läuft ab Bekanntgabe an den Ernannten. Nach Fristablauf und unterlassener Annahme gilt die Ernennung als abgelehnt. Der Ernannte hat gegen die Fristsetzung die sofortige Beschwerde (§§ 355 I FamFG), der Antragsteller gegen die Ablehnung einer Fristsetzung die einfache Beschwerde (§ 58 I FamFG). Setzt das Nachlassgericht von sich aus dem Ernannten eine Frist, tritt die Wirkung des 2 nicht ein (NK/Kroiß Rz 12 mwN).