Gesetzestext
(1) 1Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. 2Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.
(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.
A. Zweck.
Rn 1
Die Pflicht zur Mitwirkung des Notars (im Ausland: Konsularbeamte, §§ 2, 10, 11 I KonsularG) auch in Notlagen soll Beweisbarkeit (BGH FamRZ 81, 651f), Vollständigkeit und Authentizität der Erklärung sowie sachkundige Aufklärung und Warnung des Verfügenden sicherstellen.
B. Form.
Rn 2
Im Inland kann der Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars (§ 2231 Nr 1) bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragspartner wie ein öffentliches Testament in der in §§ 2232, 2233 geregelten Weise errichtet werden. § 2233 gilt für einen nicht verfügenden Vertragspartner nur, wenn seine Voraussetzungen bei ihm vorliegen. Nur Erblasser müssen persönlich anwesend sein (§ 2274). Formwirksam ist auch der Vergleich im Prozess (§ 127a) oder FamFG-Verfahren, wobei das Protokoll die Feststellung enthalten muss, dass die Parteien ihn persönlich geschlossen haben (Stuttg NJW 89, 2700, 2701 [OLG Stuttgart 24.07.1989 - 8 W 458/88]: Billigung durch Erblasser muss im Einzelfall festgestellt werden); ggf hilft Auslegung (Ddorf NJW 07, 1290, 1292; Frankf Rpfleger 80, 344). Besteht Anwaltszwang, muss auch der Anwalt die erforderliche Erklärung abgeben (BGH NJW 54, 1886, 1887 [BGH 05.10.1954 - V BLw 25/54]). Die Form der Erklärung (§ 2232: Erklärung ggü Notar; Einreichung einer Schrift) braucht nicht identisch zu sein. Das Beurkundungsverfahren regelt das BeurkG (vgl §§ 2–5, 6–13, 16–18, 22–26, 27–35 BeurkG).
C. Verbindung.
Rn 3
Für die Verbindung des Erbvertrags mit einem Ehevertrag (§ 1408) nach II reicht Niederschrift in derselben Urkunde aus. Dann genügt für den Erbvertrag die Form des Ehevertrags (§ 1410). Die §§ 2274, 2275 und auch §§ 2231 Nr 1, 2232 f (str) bleiben unberührt. Für das Verfahren gelten §§ 2–5, 6–13a, 16–18, 22–26 BeurkG; nicht die Sondervorschriften der §§ 28–35 BeurkG. Der Erbvertrag kann auch mit anderen Verträgen verbunden werden, zB Rentenversprechen, Erbverzicht (§ 2348); zum Verpfründungsvertrag s. § 2295. Dieser andere Vertrag muss nur seiner Formpflicht genügen.
Rn 4
Ist einer der verbundenen Verträge unwirksam (§ 125), ist mangels notwendiger rechtlicher Einheit iSv § 139 der andere Vertrag nur auch unwirksam, wenn die Verträge nach dem Parteiwillen ein einheitliches Geschäft sind (BGHZ 50, 63, 72; Stuttg FamRZ 87, 1037; einschr HP/Lintzenburger Rz 11). Wird ein Ehevertrag wegen Auflösung des Verlöbnisses unwirksam, wird es auch der Erbvertrag, wenn nichts anderes bestimmt ist (§§ 2279 II iVm § 2077; s.a. § 10 V LPartG). Durch den Tod eines Verlobten wird er nicht unwirksam. Für Rücktritt vom Erbvertrag gelten §§ 2294 f, nicht § 139. Zur Aufhebung s. § 2290.