Gesetzestext
Die im § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.
A. Anfechtungsrecht Dritter.
Rn 1
Dritte, denen die Aufhebung unmittelbar zustattenkommt (2279 I, 2080 I), können den Erbvertrag gem §§ 2078, 2079 nach dem Tod des Erblassers in der Frist des § 2082 aufgrund eigenen Rechts anfechten. Die Anfechtung der Erbeinsetzung oder von Auflagen ist ggü dem Nachlassgericht zu erklären (§ 2081 I, III), die Anfechtung von Vermächtnissen ggü dem Bedachten (RGZ 143, 350, 353). Die Erklärung ist nicht an eine Form gebunden. Auf wechselbezügliche gemeinschaftliche Testamente (§ 2270) ist § 2285 entspr anwendbar (BGH NJW 16, 2566 [BGH 25.05.2016 - IV ZR 205/15] Rz 12), gilt aber nicht für einseitige Verfügungen des Erblassers, die widerrufen werden können, oder für einseitige Verfügungen Dritter, die unmittelbar nach §§ 2078 ff anfechtbar sind. Frist: § 2082.
B. Ausschluss des Rechts.
Rn 2
Dritte haben kein weitergehendes Anfechtungsrecht als der Erblasser selbst (Mot V, 325). Das Anfechtungsrecht der Nächstberufenen nach § 2285 ist daher von dem des Erblassers abhängig. Dessen Wille ist maßgebend, ob ein Dritter den Bestand der letztwilligen Verfügung angreifen darf oder nicht. Bestätigt der Erblasser in Kenntnis des Anfechtungsgrundes seine vertragsmäßige Verfügung (§ 2284), lässt er die Anfechtungsfrist verstreichen (§ 2283) oder verzichtet er vertraglich auf sein Anfechtungsrecht, entsteht das eigene Anfechtungsrecht Dritter nicht. Sie können insoweit nicht anfechten (BGH NJW 16, 2566 [BGH 25.05.2016 - IV ZR 205/15] Rz 17 f, 20). Auch die Anfechtbarkeitseinrede des § 2083 besteht dann nicht (BGH NJW 89, 2885 [BGH 08.02.1989 - IVa ZR 98/87]).
C. Prozessuales.
Rn 3
Der Dritte ist nicht durch § 2285 gehindert, seine Anfechtung ganz oder zT auf Gründe zu stützen, die der Erblasser erfolglos vorgetragen hat, so dass gegen diesen rechtskräftig festgestellt wurde, dass sein geltend gemachtes Anfechtungsrecht nicht besteht. Durch das Urt erlischt dieses Recht nicht materiell-rechtlich (BGH NJW 52, 419). Die Rechtskraft des Urt wirkt nicht gegen den Dritten gem § 325 ZPO, da dieser ein eigenes Recht geltend macht. Eine entspr Anwendung des § 2285 scheidet aus, da die Anfechtung durch den Dritten im Einklang mit der Handlung des Erblassers steht (AK/Finger Rz 5; Erman/Kappler/Kappler Rz 2; Grünewald/Weidlich Rz 2; MüKo/Musielak Rz 6; aA RGRK/Kregel Rz 4).
Rn 4
Die Beweislast dafür, dass das Anfechtungsrecht des Erblassers beim Erbfall erloschen war, trägt, wer behauptet, das Recht nach § 2285 sei nicht entstanden (Stuttg FamRZ 82, 1137, 1138). Der Anfechtungsgegner hat Fristablauf oder Bestätigung bzgl des Rechts des Dritten zu beweisen (BayObLG ZEV 95, 105, 106; Ddorf NJW-RR 07, 947, 958 [OLG Düsseldorf 31.10.2006 - I-3 Wx 154/06]; BaumgLP/Schmitz Rz 1; aA MüKo/Musielak Rz 8).