Rn 2
Die Beschränkungen und Vermächtnisse (§§ 2147 ff, einschl des Dreißigsten, § 1969; nicht: gesetzlicher Voraus) und Auflagen als Beschwerungen (I 1) sind abschließend aufgezählt (BGH NJW 91, 169 [BGH 26.09.1990 - IV ZR 131/89]). Eine Analogie ist nicht möglich (RGRK/Johannsen Rz 7). Sie müssen tatsächlich zur Zeit des Erbfalls bestehen (BGH aaO). Ihre spätere Ausschlagung ist irrelevant. Sie brauchen sich nicht konkret zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten auszuwirken (BGH NJW 81, 1837, 1838 [BGH 30.04.1981 - IVa ZR 128/80]).
Rn 3
Beispiele für Beschränkungen sind die Berufung (nur) zum Vorerben (KG OLGE 11, 258, 261), wegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§§ 2205, 2211) die Anordnung der Testamentsvollstreckung (Damrau/Riedel Rz 9), und (wenigstens) solche Schiedsgerichtsklauseln (s § 2317 Rn 21), die zur Entscheidung nach Billigkeit (§ 1051 III ZPO) ermächtigen (BeckOKBGB/Müller Rz 14; Damrau/Riedel Rz 17; aA Staud/Otte Rz 15, 19: Schiedsklausel enthalte keine Auflage). Ein Erblasser kann aber nicht durch letztwillige Verfügung anordnen, dass ein Streit über einen Pflichtteilsanspruch durch ein Schiedsgericht zu entscheiden ist (BGH ZIP 17, 1736 Rz 19). Nach hM (Grünewald/Weidlich Rz 3; Soergel/Dieckmann Rz 9) beschränkt eine Teilungsanordnung nur, wenn sie den Pflichtteilsberechtigten benachteiligt (zB Übernahmepflicht), nicht, wenn sie ihn nicht berührt oder ihn begünstigt (zB Übernahmerecht). Da eine begünstigende Teilungsanordnung ein Vorausvermächtnis ist (vgl BGH NJW 95, 721 [BGH 07.12.1994 - IV ZR 281/93]), erübrigt sich die Differenzierung (BeckOKBGB/Müller Rz 7; MüKo/Lange Rz 13).
Rn 4
Keine Belastungen iSv I 1 sind Anordnungen nach § 1418 II Nr 2, § 1486, § 1638 I oder iRd Vermögensverwaltung nach §§ 1638, 1639 (Damrau ZEV 98, 90), die ersatzweise Erbeinsetzung eines Dritten, Pflichtteilsbeschränkungen in guter Absicht (§ 2338) sowie Beschränkungen und Beschwerungen, sofern der Erblasser (form)wirksam den Pflichtteil entzogen hat (zum Ganzen MüKo/Lange Rz 8).
Rn 5
Die Einsetzung als Nacherbe wird in II einer Beschränkung gleichgestellt, denn der Nacherbe kommt erst nach dem Vorerben zum Zuge (Schindler ZErb 07, 381 ff). Das gilt auch für den aufschiebend befristet eingesetzten Nacherben, bei dem lediglich der Zeitpunkt des Anfalls ungewiss ist, nicht aber für den aufschiebend bedingt Eingesetzten, dessen Vollerbenstellung überhaupt ungewiss ist und der den vollen Pflichtteil ohne Ausschlagung verlangen kann (NK/Bock Rz 22; aA Köln 5.2.15 – 7 U 115/14; MüKo/Lange Rz 11; Staud/Otte Rz 25: gegen Privilegierung des bedingt eingesetzten Nacherben). Daher kann der Nacherbe nach II die Nacherbschaft annehmen oder wahlweise nach ihrer Ausschlagung den Pflichtteil fordern (BayObLGZ 66, 232). Die Frist auszuschlagen beginnt nicht vor Eintritt der Nacherbfolge, doch kann der Pflichtteilsberechtigte bereits nach dem Erbfall ausschlagen (§ 2142 I) und den Pflichtteil geltend machen (MüKo/Lange Rz 31). Das mag sinnvoll sein, da die Verjährungsfrist für den Pflichtteilsanspruch nicht erst mit der Ausschlagung beginnt (§ 2332 II). Allein die Geltendmachung des Pflichtteils stellt keine Ausschlagung der Nacherbschaft dar, die nach § 1945 I ggü dem Nachlassgericht zu erklären wäre. Erlangt der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil, obwohl er nicht ausgeschlagen hat, muss er sich mit Eintritt des Nacherbfalls den rechtsgrundlos erlangten Vorausempfang anrechnen lassen (BayObLGZ 73, 272, 275).