Rn 22
Das Nachlassgericht hat vAw die Staatsangehörigkeit des Erblassers festzustellen und, ist materiell ausländisches Recht anwendbar, sich die Kenntnis ausländischen Rechts zu verschaffen. § 293 ZPO ist insoweit nicht anwendbar (KG JFG 7, 255; JW 32, 2815; München WM 67, 812, 814; Köln Rpfleger 89, 66). Nach der EuErbVO unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen vorbehaltlich von Rück- und Weiterverweisungen durch Drittstaaten (Art 34 EuErbVO) grds dem Recht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (Art 21 EuErbVO). Das Recht der Staatsangehörigkeit gilt bei entsprechender Rechtswahl (Art 22 EuErbVO). Auch bei Anwendung materiellen fremden Rechts gilt für das Verfahren deutsches Recht (lex fori-Grds; BayObLGZ 65, 382; Hamm NJW 64, 554 [OLG Hamm 18.12.1963 - 15 W 93/63]). Es besteht keine Bindung an einen ausländischen Erbschein oder eine Feststellung einer ausländischen Behörde, wenn nicht staatsvertraglich eine Anerkennung vereinbart ist (vgl § 109 FamFG; FA-Erb/Deppenkemper § 2369 Rz 7). Eine Substitution scheidet idR mangels funktioneller Gleichwertigkeit aus. Das ausländische Zeugnis beweist ggf die erbrechtliche Legitimation aus Sicht des Ausstellers, begründet aber keinen Gutglaubensschutz iSd §§ 2365 f. Eine Anerkennung nach § 108 FamFG scheidet aus, weil ein Zeugnis, wenn es den §§ 2353 ff vergleichbar wäre, weder eine Sachentscheidung mit materieller Rechtskraft noch mit Gestaltungswirkung bezeugt (vgl Bremen FamRZ 11, 1892 m Schäuble/Hausmann Zerb 11, 267). Dagegen sind formelle Rechtsakte nach ausländischem materiellen Recht zu beachten, so nach hM die Einantwortungsurkunde (vgl §§ 797, 819 ABGB) des österreichischen Rechts (s BayObLGZ 95, 47, 52; einschr Köln 2.1.18 – 2 Wx 269/17). Für Österreicher mit letztem Wohnsitz in Deutschland ist für hier belegenes unbewegliches Vermögen bzgl des Erbgangs deutsches Recht anwendbar und kein Einantwortungsverfahren nötig: Es richtet sich der Eigentumserwerb im Erbgang (modus) nach der lex rei sitae, während die Berufung zum Erben (titulus) dem allg Erbstatut unterliegt (FA-ErbR/Deppenkemper § 2369 Rz 50). Seit dem 1.1.05 besteht keine internationale Zuständigkeit des österreichischen Nachlassgerichts für bewegliches Vermögen, so dass dem nach österreichischem Recht berufenen Erben der Erbschein ohne Einantwortung erteilt werden kann (§ 106 I Nr 3a JN; vgl AG Leipzig v 26.4.07 – 501 VI 1261/07 m abl Anm Tersteegen ZErb 07, 339; FA-ErbR/Deppenkemper § 2369 Rz 52). Hinterlässt ein Deutscher oder Österreicher in Österreich belegenen Nachlass, so dass die österreichische Zuständigkeit für den Erbgang besteht (FA-ErbR/Deppenkemper § 2369 Rz 51), kann auf die Einantwortung verzichtet werden, wenn der Erbe seinen Antrag nach § 2369 beschränkt.